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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
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passives oder actives Patronat-Recht, welcheswir bald naher besprechen werden, gehemmtist? — Man schreiet über Mißbrauch der bi-schöflichen Gewalt, die Sache aber ist, daßman über Mißbräuche schreiet, wo von freierAusübung der bischöflichen Gewalt die Redeist, und die durch Hemmung dieser freienAusübung der bischöflichen Gewalt herbei ge-führten viel argern Mißbrauche verschweiget,oder wohl gar vortrefflich findet.

Ueber die Erhaltung und Näh-rung des rechten Geistes in denGeistlichenhabe ich Folgendes zu sagen:

Ich denke es werde Niemand bezweifelnoder gar bestreiten, daß die Kirche, der Bi-schof in seiner Diöcese die strenge Pflicht,folglich auch wesentlich das Recht habe,für die Erhaltung und Nährung des rechtenGeistes in den Geistlichen möglichst zu sorgen,daß mithin die Kirche, in Beziehung auf seineDiöcese der Bischof, das Recht habe, die