149
Recht, diesen Bedarf an Personen und Sa-chen sich selbst, ohne ungebetene, anderseitigeEinmischung, zu verschaffen.
Gott hat die Kirche, und zwar als eineselbststandige Gesellschaft, gestiftet; somit hatauch die Kirche jene Rechte, auf alle diePersonen und Sachen, deren sie zu ihremBestände, zur Erreichung ihres Zwecks, zuihrem Wohlstande und zu ihrer Verbreitung— weil sich zu verbreiten berufen — bedarf,und die Kirchengewalt hat das Recht, diesePersonen und Sachen ohne anderseitige Ein-mischung in Anspruch zu nehmen, welchemAusspruche die Glaubigen, die Mitgliederder Kirche sich zu fügen schon in Gefolg desschuldigen Gehorsams verbunden sind. Auchsogar zur Verbreitung der Kirche höreich hier die erschreckten und erstaunten Schreierausrufen; zu ihrer Beruhigung führe ich abernur folgende Worte des Herrn an:
Mir ist alle Gewalt gegeben im Himmelund auf Erden. Darum gehet hin und