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Ueber den Frieden unter der Kirche und den Staaten : nebst Bemerkungen über die bekannte Berliner Darlegung
Entstehung
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Staatsgesetze Gesetze des Staats sind Gesetze, welche nicht von diesem oderjenem Regenten gegeben werden, nichtgegeben werden können, sondern mit der Na-tur des Staats, im Wesen des Staats ge-geben sind, von welchen kein Regent et-was abnehmen, zu welchen kein Regent et-was zusetzen, an welchen kein Regent etwasändern kann, eben weil sie in der Natur,in dem Wesen des Staats gegründet sind;den geeigneten unter diesen Gesetzen, den darinbestimmten Rechten der Staatsgewalt, ent-sprechen nun Seitens der Kirche (man er-laube mir diesen Borgriff), Seitens der Kir-chen-Obrigkeiten Verbindlichkeiten, welcheebenfalls, weil in dem natürlichen, in demwesentlichen Verhältnisse unter Kirche undStaat gegründet, gegeben sind.

Staaten-Gesetze aber, welche freilich inBeziehung auf den Staat, in welchem siegelten, Staats-Gesetze genennet werdenkönnen, sind Land es-Gesetze, welche Sei-