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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
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Einleitung.

sicli dabei mit der Angabe der Inskriptionsziffern, wie sie sich fürjedes Semester feststellen Hessen, ohne auf die sehr verschiedene Stel-lung, in der sich die Eingetragenen befanden, Rücksicht zu nehmen.Damit gab er also lediglich eine Statistik derer, die das akademischeBürgerrecht erworben haben, nicht aber eine solche der Studierendenin unserem Sinne. So wertvoll aber auch diese Zahlenangaben seinmochten, um die Bedeutung, die die Universität im Laufe der Zeitgehabt hat, einzuschätzen, so liegt doch auf der Hand, dass es für unsbei weitem wichtiger wäre, die Zahl der Studierenden zu kennen,denn erst, wenn diese festgestellt wäre, würde ein Vergleich mit denZahlen der jetzt Inskribierten möglich sein und könnte man Schlüsseauf die Abnahme oder Zunahme des akademischen Studiums ziehen.

Die Rektoren machten aber anfangs keinen Unterschied zwischenden in die Matrikel eingeschriebenen Studenten und Nicht-Studenten.Wer das akademische Bürgerrecht erhielt, wurde in das Album oderunter die Zahl der Studiosi aufgenommen, wie die Eingangsworteder Semestereintragungen lauteten:in album studiosorum relati etcives academiae facti sunt. Das WortStudiosus bedeutete dabeianfangs nicht, wie heute, deneiner bestimmten Wissenschaft Be-flissenen, sondern zumeist das Mitglied der Schulgemeinde, desStudium. Ebenso bezeichnet das WortScholasticus nicht denSchüler, sondern den zur Schola, der Universität, Gehörigen. Daherkonnte auch der Buchbinder Joh. Mohr, der im W. 1606 (Nr. 40) umVerleihung des akademischen Bürgerrechts gebeten hatte, als manihm für die Ausübung seines Gewerbes Bedingungen vorschrieb, dar-auf verzichten,fieri scholasticus, d. h. ein Mitglied der Lehrkor-poration, zu werden. Unterschiedslos finden sich daher unter denStudenten in älterer Zeit Lehrer, Beamte und Diener der Universität,die Angehörigen gelehrter Berufe, Staats- und städtische Beamte,Pfarrer, endlich die in gewissen Gewerben Beschäftigten verzeich-net. 1 ) Die Zahl dieser Nicht-Studenten ist in den verschiedenen Zei-ten, wie die unter Nr. IX folgende Tabelle ergiebt, sehr verschiedengewesen. Jedenfalls muss sie bei der Feststellung der Frequenz inAbzug gebracht werden.

Weiter wird in der älteren Zeit ein Unterschied zwischen denIurati und Non-iurati oder Stipulati gemacht, je nachdem die Stu-dierenden das 17. Jahr erreicht hatten, also als eidesmündig zum Eidzugelasen werden konnten, oder nur durch Handschlag zum Gehor-sam verpflichtet wurden. Zu den Non-iurati gesellt sich noch eine

1) Vgl. oben S. XXXVIII.