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Einleitung.
Herzog, dass Georg Sabinus so lange im Besitze seiner Würde blei-ben solle, als er an der Universität als Lehrer tätig sei, falls nichtein triftiger Grund eintrete, ihn vom Amte zu entfernen oder erdieses freiwillig niederlege. Erst nach seinem Tode oder nach sei-nem Abgänge sollte das Amt halbjährlich wechseln. 1 ) Sabinus istvom Sommer 15.44 bis zum 8. September 1547 ununterbrochen Rek-tor gewesen. Er hat seine Eintragungen nicht nach Semestern, son-dern nach Jahren vorgenommen, von denen die beiden ersten mitdem 31. Juli, das letzte mit dem 8. September endet. Mit dem8. September 1547 begann die Reihe der halbjährlich wechselndenRektoren. Unter ihnen erscheint Georg Sabinus noch zweimal, imSommersemester 1552 und im Sommersemester 1553.
Der Rektor des Sommersemesters wurde am Sonntag Quasimo-dogeniti, also am ersten Sonntage nach Ostern, der des Winter-semesters am Sonntage nach Michaelis gewählt. 2 ) Die Wahl wurdeim Senat, der alle ordentlichen Professoren umfasste, vorgenommen.Gewählt werden konnte jeder ordentliche Professor, ohne Rücksichtauf die Nation, der er angehörte, und zwar schlug der abtretendeRektor zwei Kandidaten vor. Der Regel nach berücksichtigte manbei der Wahl die Reihenfolge der Fakultäten und innerhalb derFakultäten die Aufeinanderfolge der Professuren. 3 ) Gelegentlichhat man eine Fakultät, da sich keine für das Amt geeignete Per-sönlichkeit in ihr vorfand, übersprungen. In einzelnen Fällen istder abtretende Rektor von neuem gewählt worden. Schied ein Rek-tor während seiner Amtszeit durch Berufung in ein anderes Amtoder durch den Tod aus, so trat an seine Stelle sein Vorgänger alsVicerektor, später Prorektor genannt, ein. 4 5 )
Wie an andern Universitäten, so durften auch in Königsbergnach den Statuten von 1546 hier studierende Söhne von Fürsten,Grafen und Baronen, „honoris causa“ zum Rektor gewählt werden.Die Statuten von 1554 haben diese Bestimmung in einigen Punk-ten verändert. Sie machten es zur Bedingung, dass der also Ge-wählte vor dem Senat den Rektoreid ablegen müsse, und forderten,dass einem solchen Ehrenrektor für die Führung der Amtsgeschäfteals Prorektor der Rektor des vorhergehenden Semesters oder ein
1) Arnoldt a. a. O. I. Beylagen S. 114.
2) Arnoldt a. a. O. I. Beylagen S. 143.
3) Arnoldt a. a. O. I. Beylagen S. 143. Vergl. die Bemerkung desRektors Hahn am Schlüsse des Sommersemesters 1740.
4) Arnoldt a. a. 0. I. Beylagen S. 143.
5) Arnoldt a. a. 0. I. Beylagen S. 115.