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Das Archiv des Hauses Stubenberg.
Erzählung des Abtes einiges über den Reichtum des HausesGutenberg abnehmen kann, lassen wir einige Sätze ausdem Schreiben hier folgen: Es war, schreibt er, vor dreiTagen, als ich von einigen meiner Leute und Bekannten dieKunde erhielt, daß Liutold von Waldstein, dessen Töchtervon zwei der Vornehmeren aus dem Steirerlande entführtworden waren, mit diesen einen feindlichen Zusammenstoßhatte und von ihnen besiegt, sich mühsam durch die Fluchtrettete. Viele wurden hiebei niedergemacht und viele indie Flucht geschlagen; aus den vornehmeren wurden 50 ge-fangen. Es ist, wie man sieht, eine ganz stattliche Streit-macht, die der Gutenberg-Waldsteiner aufzustellen vermochte.Freilich genügte sie nicht, um seinen Gegnern gewachsen zusein. Durch die Vermittlung des Erzbischofs (Adalbert vonSalzburg), der damals vom Reichstag zu Regensburg heim-gekehrt war, kam es zu einem Vergleich dergestalt, daß derVater den beiden Entführern die Töchter zur Ehe gab. 1Die beiden Entführer sind Graf Wilhelm von Heunburg undHerrand von Wildon, jener wurde der Gemahl Kunigundens,dieser Gertruds von Gutenberg. Jene Vergabungen Liutoldsund Elisabeths von Gutenberg, deren die Urkunden vom
1. Oktober 1187 gedenken, wurden in Gegenwart ihrerSchwiegersöhne gemacht. 2
2. Gutenberg unter (len Häusern Wildon und Kliiienring und seine
Erwerbung durch das Hans Stubenberg.
Gertrud von Gutenberg war es, die ihrem Gemahl außerWaldstein und Weiz auch Gutenberg zubrachte. Man hatvermutet, daß sie vor dem Jahre 1189 starb. 3 Aus ihrerEhe mit Herrand stammen, soweit wir wissen, vier Söhne,nämlich Hartnid, Liutold, Ulrich und Richer, und einigeTöchter, über die die Urkunden nichts näheres sagen. Den
1 Aus dem Satze: Et nunc ille, qui neptem nostram rapuit,cum omni indemnitate reddere decrevit geht doch wohl hervor, daß AbtOtto von Reitenbuch ein naher Verwandter — der Oheim — der Ge-rauhten war; daß die Entführer übrigens die zu erwartende Schick-lichkeit beobachteten, ersieht man aus dem folgenden Satze: Nec ipseomni tempore, quo rapta tenebatur, unquam ipsam vidit vel allocutusest, sed eadem die qua rapta est, supervenit quedam nobilis femina cog-nata eiusdem H. uxor quondam F. de Pettowe et eam in sua recepit...
2 Praesentihus earum maritis Willeheimo et Herrando. Urkunden-buch I, 667 u. II, 198: praesentihus ac consentientibus earum maritisWillehemo videlicet comite de Hunenberch et Herrando de Wildonia . ..
3 Kummer 1. c. p. 198.