Allgemeine Regel» über die Titulaturen,
l). Eure Durchlaucht geruhen gnadigst zu erlaube»,Höchstdenenselben folgendes Gesuch in Unterthänig-keit vorzutragen,c. Ehrfurchtsvoll verharre ich
Eurer Durchlauchtunterthänigster
10. An eine Erb-Großherzogin (Erb-Prinzessin).
Nach Maßgabe von No. 9. mit den erforderlichenAbänderungen.
It. An einen regierenden Fürsten, Herzog,n. Durchlauchtigster Fürst (Herzog),
Gnädigster Fürst, (Herzog) und Herr!
b. Eure Hochfürstliche, (Herzogliche) Durchlaucht, oderbloß Eure Durchlaucht, geruhen mir die Freiheitgnädigst zu verzeihen, daß ich Höchstdenselben —
c. Geruhen Höchsidieselben die tiefste Ehrerbietunghuldreichst zu bemerken, in welcher ich mich unter-zeichne —
12. An eine Fürstin (Herzogin).
Nach Maßgabe von No. 11. mit den nöthigenAbänderungen.
13, An einen Prinzen, eine Prinzessin aus einem fürstlichenHause.
In gleicher Art wie No. 11. und 12.
11. An einen Grafen.
s. Hochgeborner Graf»),
Gnädiger Graf und Herr!
K. Euer Hochgräflichen Gnaden oder Euer Hochgebo-ren verzeihen gnadigst zc.c. Geruhen Höchstdieselben die Versicherung der unbe-grenzten Ehrerbietung zu genehmigen, in welcher ichverharre
Euer Hochgräflichen Gnadenunterthäniger
*) Die ehemaligen Reichsgrafen, die zwar medtatisirt sind,aber doch noch einen gewissen Theil der LandeSverwaltnng be-halten haben, bekommen statt Hochgeborner das Prädikat Er-lauchter, und im Kontext Euer Erlaucht.