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gegriffen: so stellte jeder Bnndesfürst das mit Nüek-ficht auf d e Volksmenge seines Staats festzusetzendeConkingcnt, nach Verhaltniß des Bedarfs das Sim-plnm, Dnplnm, Triplnm; forderte es die gemeinsameRoth: so griffe auch die Landwehr und der Landsturmzu den Waffen; jedes Contingent stände unter keineommandirenden General seines Fürsten, und härresein Vcrpflegnngs.-Commissariat; der das Ganze evm.-mandircnde General würde von den Buudesfürstcn ge.-mciuschaftlich nach allgemein anerkannten Feldhcrrnta.-lcnten, aus ihrer Mitte, oder aus den übrigen deut-schen Feldherr», gewählt; zu größerer Einförmigkeitmöchte eine National.-Grundfarbe der Uniformen, mirgeringen Abzeichnungen der einzelnen Stamme, undeine gemeinsame National.-Coearde nicht ganz ohneNutzen seyn;
Eines BundeSgcrichts bedürfte es allenfalls nicht;die Privat-Rechtsstreite würden von den obersten Ge-richtshöfen der souveraincn Fürsten entschieden, dieDifferenzen der einzelnen Bundcsfürsten unter sich —von diesen selbst auf dem Bundestage, nach der alt-deutschen weisen Einrichtung derin Domainen.-Sachen könnten die Landes - Justizbe-hörden , unter besonderer Verpflichtung durch ihrenAmlscid zu strenger Gcrcchtigkeitspflege in diesen Sa-chen, erkennen, und in Landesverfassungssachen könnteS z