Druckschrift 
1 (1814)
Entstehung
Seite
274
Einzelbild herunterladen
 

274

Daher einerlei) bürgerliches, peinliches und Han-delsgesetzbuch , einerlei) Proccßordnung; der deutscheBund ließe ein solches mit der größten Sorg'alt un-ter möglichster Vollendung entwerfen, und sanrtionirtees nach erlangter Reife als allgemeines deutsches Ge-setzbuch.

Auch die Rcligionsparthei) darf hinfort die Deut-schen nicht mehr trennen; daher die allgemeinste Ge-wiffensfreyheit, und allen P.rtheycn völlig gleicheRechte in allen Bundesstaaten.

Bei) der Bundes - Verfassung möchten folgendePunkte in Rücksicht kommen:

Alle Fürsten des deutschen Bundes waren souve-rän!; zur Ehre der Nation nannten sie sich zuerst:Dcutscher Bundesfü r st, und fügten dann ihreWürde als Landesregcntcn hinzu;

Ihre Verbindung bezöge sich vornehmlich auf dieVerteidigung des gemeinsamen Vaterlandes; hieei»ständen alle für einen und einer für alle;

Die Fürsten verbänden sich, einander nicht zu be-kriegen ; fielen Differenzen unter Einzelnen vor, sowürden sie auf dem Fürstcnrage zum Vortrage ge-bracht, von den Fürsten gütlich vermittelt, oder nachsorgfältigster Prüfung rechtlich entschieden;

Sie verbündeten sich, nur Vcrthcidigungs/, meAngriffskriege zu führen;

Würde ein Einzelner, oder der ganze Bund a>r