haushält, hat nie, wie Wehl der Privatmann zuwri.lcn, llrsache, geheim zu thnn. Die Oessentlichkr»verkündet seine Ehre, seinen Rahm!
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Lange, lange haben die meisten Nationen ükcrauffallende 2"st>Zwängcl geklagt; in Deutschland ins-besondere waren hundert.- und zweyhundcrtjahrigc Prc-eesse, bei) den Reichsgerichten anhangig, nichts Uncr-lwrtes; daß in den meisten Theilen des hundcrtköch-gen Deutschlands die Proccßkostcn nach vielsahrignDauer häufig z, 4, ^mahl mehr betrugen, als dtrGegenstand des Proecsses, das; folglich der Gnckginkzuieht für Richter oder Spor.ulcaffe und Advocamigerufen hatte, war etwas Alltagliches. Ein Haupt-grund davon lag ohne Zweifel in den aufgenommenenfremden Gesetzbüchern, deren Sprache nur Wenige venstanden, deren ädundc nur das Eigenthum einzelnerEingeweihten war, welche, ein bloßer Mischmasch twnSammlung, häufig in sieh selbst, und dann einanderwidersprachen; dazu kamen die Statuten, deren fastjede Stadt ihre eigenen hatte, das eigentliche Ilndinzvon allgemeinem deutschen Privatrecht, das Herkvm,-mcn, der Gerichtsbrauch, die Meinung der Nechtsge;lehrten, die Legion von Rechts.-Controversen, fernerder nur zu häufig äußerst verwickelte, mir Subtilüä-