2kl
Einwohner», das Eizenrhum gehört dcrCommüne alssolcher, die Nachkomme» und künftigen Anbauer habendarauf gleichen Anspruch, wie die jetzt Lebenden, wel-che folglich jenen ihr Eigcnthuni nicht entziehen, nochschmälern können. Ob dieses im Grunde nicht eineKlose, und sehr gesuchte Sophisterei? ist? Ecmeinhei-teil sind e-s,x ( f. oben Anmerk. S. I ü).
Ursprünglich war das Ganze gemeine Mark. Die er/freu Ansiedler machten davon nach ihrem Bedarfe ur-bar, die späteren Ansiedler folgten; das übrig Blei-bende benutzten die Eingesessenen zu Gras, Holz undLaub. Als späterhin die Commüncn sich bürgerlichmehr ausbildeten, schloß man die Marken, und diedcrmahligcn Eingesessenen sahen sich als die ausschließ-lich dazu Berechtigten an. Die späteren städtischenVerfassungen veränderten hierin manches. Bei) Ver-mehrung der Volksmenge hörten sie häufig ganz auf,mcil das Bedürfnis die Urbarmachung des Ganzenerforderte. Daher weiß man in vielen Städten seitJahrhunderten von keinen Gemeinheiten mehr. — Manhat dem erwähnten Einwurf gegen die Gemcinhcits-thcilungcn wohl nur Fragen entgegenzusetzen. Rühm-lich: durften die ersten Ansiedler Boden urbar machen,mid ihn als Eigenthum sich zueignen? Wenn sie dasdurften, warum dürfen die gegenwärtigen Bewohnereiner Stadt das nicht? Durften sie es aber nicht,dann können wir, ihre Nachkommen, ja auch wohl