Druckschrift 
1 (1814)
Entstehung
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166
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auch Zeuge sei?n in eigener Sache, und er darf esnicht seyli. Wenn also ein unbescholtener Mann ge-gen einen Cassenbeamtcn eine an diesen geschehene Zah-lung , und zwar mit näheren Umständen behauptet,wohl gar Monath und Tag anzugeben weiß: so ste-hen bcydc gleich, und der Amtscid darf den Beamtenallein nicht schützen. Jener muß vielmehr dem Be-amter einen besondern, auf nähere Umstände gerichte-ten Eid über den streitigen Gegenstand zuschieben dür-fen t ja cd könnten Falle eintreten, wo be» gehörigcrwi. scnen Umständen, welche die angegebene Behaup-tung wahrscheinlich machten, selbst der Erfüllungseidgegen den Beamten gerecht werden könnte. Uebcr-haupt fragt es sich, was für das Wohl des Ganzen,und besonders für das Wohl der Unterthancn wohl-thätiger ist: in Collisionsfällen für oder wider dieBeamten zu vcrmuthcn? Denn immer ist die Behaup-tung eines UntcrthanS gegen einen Beamten bedenk-lich, und so leicht wird jener, hat er gleich die voll-kommenste Wahrheit auf seiner Seite, sie nicht wa-gen, geschweige denn, wenn Unwahrheit ihn schreckenmüßte. Wahrlich, das Partheynehmen der Regierun-gen, oder vielmehr der vorgesetzten Behörden für dieBeamten, und das nur zu wahre Sprichwort: eineKrähe hackt der andern die Augen nicht aus, habenmannichmahl viel Unheil über die Unterthancn gebracht,und manchem bösen Vtamten gelang es wegen jener