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1 (1814)
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Sätze, ihr Lebelang ungeahndet viel schrcycndesUnrecht ihren Untergebenen zugefügt zu haben. Ja,bey Klagen der Uuterthancn gegen einen Beamtenbesser zu viel Mißtrauen, als zu viel Vertraue»; dieGerechtigkeit fordert jenes zu Guusse» der Unterthaeneu. Doch zur Sache selbss zurück. Vorbauungsmit-tel sind hier die Bestimmung: durchaus Quitung mitJahr und Tag über jede Zahlung, und zwar nichtauf Blattern, sondern in einem, jeden Zahlungspfluch.-tigen zu crthcilenden gestempelten Quitungsbuchc, un-ter Anführung der Münzsortcn, in welchen die Zah-Iiuig geschehen ist.

Schließlich heischt die Gerechtigkeit und das öf-fentliche Wohl hier noch eins: der Empfanger darffür sich nur Mahnungen an die Säumigen ergehenlassen, die Erecution darf nicht von ihm verhängt wer-den , ohne spceiellc Auctorisation dazu von der ihmvorgesetzten Behörde. Und hier werden Billigkeit undMenschlichkeit immer die Verhängung und Vollziehungder Zwangs-Bcytreibung begleiten.

Rechnungswesen.

Beym Casscn- und Rechnungswesen wird manfreylich mit einem Journal und Man ual ziemlich aus-reichen. Bey den Hauptcajscn, ja selbst bey Special-rasten in einiger Hinsicht, könnte indcß noch ein Buchmanchen. .Nutzen für die Verwaltung, vornehmlich