Druckschrift 
1 (1814)
Entstehung
Seite
144
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zur Vergleichnng; nach gehöriger Untersuchung wirdüber den Grund oder Ungrund der Beschwerde ent-schieden.^

Ueber den vcrhältn ißmäßige» Maßstab derdre» Steuern gegen einandc.r.

In Frankreich ist der Betrag der Grundstencrzu ^ des reinen Ertrags, in dem chcmahligcn König-reich Westfalen wurde sie in der Verfassungs-Acre vor-läufig zu ^ bestimmt; in dem eheMahligen Eroßhcrzog-chnm Berg sollte sie nach der ersten Erklärung z,nachher ein Fünftel betragen, sie betrug aber, in dc»verschiedenen Commünen verschieden, häufig die Hälfte,ja ^selbst den ganzen, freylich im Allgemeinensehr fehlerhaft, meist zu geringe ansgemittelten reinenErtrag und darüber. Die letztere Verschiedenheit rühr»daher, daß man bei, Bestimmung der Summe derGrundsteuer nicht die Angabe nach Morgenzahl undreinem Ertrage derselben zum Grunde gelegt, sonderneine willkührlichc Summe, einschließlich der Znsahce»-timen gegen vier Millionen, angenommen, und bc»der Subrepartition auf die Commünen deren frühereZahlungen an Grundsteuer und Aeciscn unter Modisi-cationcn zum Grunde gelegt, also im Ganzen biegwillkührlich verfahren hatte. Noch weiter als ciis^Fünftel ist man chemahls in einigen Gegenden bcrder auf den Bauernstand haftenden Contribntion gaMigen, indem man annahm, daß von dem Ertrages