Druckschrift 
1 (1814)
Entstehung
Seite
143
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und Gewerbsteuer im folgenden Zlbschnitt, hier nuretwas über die zweckmäßigste Grundlage zu einem ver/haltnißmäßigcn Maßstabe der Besteuerten unter sich.

Diese Grundlage findet sich wohl am angemessen/sten in der Classenabtheilung; je mehr Classcn, destonäher wird man der Wahrheit kommen können. DieseClassen könnten allenfalls von 50 zu 50 Rthlr. Neve/nüen angenommen, und hiernach der Anschlag gefundenwerden, in welche jeder Steuerpflichtige zu stellen sepnwürde.

Die meiste Kenntniß von dem Vermögenszustau/de und dem ungefähren Einkommen kann und pflegtdie Communalbehörde zu haben; dieser ist daher (räth/lich unter Zuziehung zweper, und nach Verhältniß derGröße mehrerer der rechtschaffensten, verständigsten,mit den Localverhälrniffen am meisten bekannten, pa/triotischen Eingesessenen der zu classificirenden Commü/ne) die SpecialClassificirung, unter Vergleichung,ob und was jeder von ihnen bereits zur Grund/ oderGewerbfteuer bezahlt, aufzutragen; die Revision dieserClassification wird demnächst von dem vorgesetztenSteuerbeamten des Bezirks mit eben dieser Cvmmu/»albehörde vorgenommen.

Etwaige Reclamationcn Einzelner, welche beymvorgesetzten Sleuerbeamtcn übergeben, und von dieseman die Communalbehörde zum Gutachten mitgetheiltwerden, erfordern die Benennung anderer Individuen