gcnthum seines Bewohners i» richtigem Verhältniß,indem die Wohnung oft von Zufälligkeiten abhängt,viele auch ihrem äußeren Stunde nnch ein besseresHans bewohnen müssen, ungeachtet ihr nnhbarcs Mo-biliar .'Vermögen nur geringe ist, und ihre Einnahmekaum zu den nörhigste» Lebensbedürfnissen hinreicht,wie das z. B. bei) öffentlichen Beamten der Fall ist.Genau genommen ist diese Mobi.'iarsteuer, verthciltnach dem Micthwerth der Häuser, eine zweyte Haus,stencr, mit dem Unterschiede, daß hier der Miethcr,wenn er von der Person des EigenthümerS verschiedenist, sie bezahlt; es ist also doppelte Besteuerung einesund des nähmlichen Gegenstandes; auch trifft sie dieEinwohner nichts weniger, als verhältnißmäßig gleich,indem in einer Commüne das Procent hoch, in an-dern niedrig steht. Fragt man nach dem wahrschein-lichen Gesichtspunkte, von dem man bep dieser Be-stimmung ausgegangen ist: so war der Blick dabeywohl auf die eigentlichen Möbeln geeichter, und dannstanden frcylich Micthwerth der Wohnung und Möblnnmg in einiger näheren Beziehung. Aber die Mö-beln sind in größeren Städten häufig bloß gemiethet,und nur zu oft steht die Möblirung der Wohnungmit dem Vermögen ihrer Bewohner in gar keinemVerhältniß. Die einbegriffene Personalsteucr ist übri-gens Kopfsteuer und als solche verwerflich.
Die Ausmittclung eines sicheren Maß-