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jedoch ist i» Ansehung des sie 'treffenden Unterclassifi-cirungs-Satzes billig Rücksicht auf den gethcilken Ge-winn zu nehmen.
Wer mehrere Gewerbe neben einander treibt, ohnedaß eins derselben durch einen besonderen Factor betrie-ten wird, kömmt bloß in die höhere Hanptclasse, zu-gleich aber in eine verhältnismäßig höhere Unterclassederselben; das durch einen Factor, oder einen erwach-senen Sohn besonders getriebene Gewerbe wird nachder es treffenden Claffe besonders versteuert.
Mit dem Monath des Abstcrbens und des Auf-Hörens eines Gewerbes hört billig die Steuerzahlungauf, es muß jedoch davon sofort bey der Behörde An-zeige gemacht werden. Eben so muß der Anfang ei-nes neuen Gewerbes gleich angezeigt werden.
Veschwcrführungcn über zu hohen Ansatz werdenbey der vorgesetzten Behörde übergeben, und nach er-fordertem, mit Gründen belegtem Gutachten der Lo-calbchörde, und gehöriger Untersuchung rechtlich ent-scheiden.!
Schließlich hier den Versuch einer Classification!
Erste Hauptclasse.
Handarbeiter.
Hierhin gehören Erdarbeiter, Holzhauer, Stroh-schneider und dergleichen; auch sind hierhin die Mau-