angemessenen Personal füglich in cincni Jahre vollen/dct werden. Aber diese Zeit ist auch zn verstattcn,und füglich kann, wie schon so lange Zeit, die Eiiind/sccucr bis dahin noch nach der bisherigen Art erhobenwerden, um Uebercilung zu verhüten, und zugleichzeitig genug die Jrrthümer und behauptete Unrichtig/keilen nach Befund abändern zu können. Ja, müßteman Uebercilung befürchten, dann lieber Ausstand vonzwey Jahren; um für den Fall diese Zeitverlängerungvon ganzem Herzen zu wünschen, muß man die trau/rigcn Folgen einer solchen Uebercilung näher mit an/zusehen Gelegenheit gehabt haben.
Die Veränderungen im Eigcnthumc müssen vonden Beteiligten bei) der vorgesetzten Communal/Be/Hörde binnen kurzer Frist angezeigt, und das Verzeich/»iß dieser Veränderungen jährlich zeitig an die gccig/ncte Steuerbehörde eingesandt werden. Ist späterhindas definitive Skcuercatastcr cinmahl vollendet, dannwird bey jeder Commüne ein förmliches Grund/ undLagerbuch angelegt, worin die nachhcrigcn Eigcnthums/Veränderungen förmlich bemerkt werden.
G e w c r b st e u e r.
Die bcydcn Haupcgrundsatze, welche auch bep die/ser Steuer in Rücksicht kommen, sind: daß der Ge/Win» oder Ertrag den Ecgenstand der B e/steuerung ausmache, und: daß die Einzelnen