Haussteuer mit begriffen, eine zwiefache Besteuerungaber an sich gegen die Regel ist, auch das gänzlicheEingehen von Städten und Commüucn, (fast die ein/zige Berücksichtigung dabey!) so sehr außer demKreise des Gewöhnlichen liegt, daß darauf der Be-dacht nicht eben mitznrichten, überdieß für einen sol-chen Fall die Aufnahme des Areals ja ohnehin vorhan-den ist, eine neue Cpceialanfnahme aber dann den-noch erforderlich werden würde; will man aber deß un-geachtet dieses Areal mit in die eigentliche Grundsteuerhereinziehen: so kann das, wenn man doppelte undüberflüßige Arbeit für nichts achten will, gleichgültigfern, jedoch muß dann der Betrag desselben bcy derAnsmittcinng des Stcucrmaßstabcs von Gebäuden inRücksicht, in Abzug oder Verminderung, kommen; nachfranzösischen Grundsätzen werden hiebet) die Grundflä-chen von Gebäuden, wie auch die zugehörigen Gärtenund Ncbenplatze ohne Ausnahme in die erste Lo-calclasse des Ackerlandes gesetzt.
Soll ferner das Grundsteuer-Cataster eine blei-
") Selbst dieses ist indeß eine Zufälligkeit, denn nach dernatürlichen Bodengüte kann das Areal des Hauses viel-leicht in die letzte Claße gehören, und müßte in dieselbezurückgesetzt werden, wenn die Zufälligkeit der Ilcberbau-ung aufhörte. Will man also die Bodcngute mit in dieCatastralarbeit als bleibend bringen: so darf die Abschä-tzung nicht nach der Zufälligkeit, sondern muß nach dernatürlichen Vodengüte geschehen und ins Cataster einge-tragen werden.