Druckschrift 
1 (1814)
Entstehung
Seite
62
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zeugt werden. Amtsehre wird ein Unding. Und werwürde es, bei) einem solchen dauernden Znstande derDinge, künftig auch wohl der Mühe Werth halten,zu studiren, sich die zum Amte erforderlichen Kennt-nisse mühsam zu erwerben, und sich für einen solchenAmtsdienst zu bilden? Es würde ein Mangel an ge-eigneten Amtcsubjectcn eintreten müssen. Ganz an-ders, wenn ein öffentliches Amt ein wahres Staats-amt ist und als solches angesehen wird; da ist derBeamte eine wirklich öffentliche Person, da gibt eseine Amtsehrc, da gewahrt das Amt ein dauerhaftesAuskommen, da ist Antrieb da, sich die Zu einem Amtenöthigcn Kenntnisse mit Mühe und großem Kostenauf-wande zu erwerben. Möge daher jene unglücklicheMaxime der Willkühr doch nirgend Beyfall und Nach-ahmung finden! Aber man sei), vor der Anstellungeines Beamten, strenge in der Prüfung seiner Fähig-keit zu dem Amte, und unerläßlich in der Forderungeines rechtschaffenen, moralischen und anständigen Le-benswandels; man seh strenge gegen jedes, actives oderpassives, Amtsvergehen, und gebe jedem (vorderAnstellung und in der Instruction bekannt zu machen-de Bedingungen!) seine Entlassung bei) Veroffenbarungwirklicher Unredlichkeit sofort, bei) Dienstnachläßigkeitund unanständigem Lebenswandel nach vorheriger zwci)-mahliger Erinnerung; der Entlassene hat dann seineEntsetzung sich selbst als wohl verdient beyzumesscn.