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lirung rücksichtlich der Steucrvertheilung lind der Dc-jpartements/ Rechnungsführung — cine rcpräsentati«Behörde, dcrDcpartemcntsrath, und nach gleicher Ana-loche in den Municipalitäten Maire nnd Municipal-rath.
Als Modificationcn dursten hicbey in Erwägungkommen:
Ob nicht Senat nnd Gesctzgcbungscorps, zu grö-ßerer Verinfachung nnd zur Ersparnng überflüßigerKosten, ohne Nachtheil für Absicht nnd Zweck füglichin eins zn verschmelzen waren; zugleich ob es nichthinreiche/ daß dieses Collcqium, statt der Senat fürbeständig, nur während eines Thcils des Jahrs vcr.sammelt sen? Dieses letztere hätte, außer einem an-dern erheblichen, zugleich den Vorrhcil, daß sich dannnicht so leicht ein Castengeist *) bilden, und An-massungcn dieser Repräsentation weniger erleichtertwürden;
Ob nicht, da (gewiß ein nicht unbeträchtlicherMangel!) in der franzüsischcn Departements-Verfassungdas consnltativc Prineip für die Special/Verwaltung,welche besondere Localkcnntniß voraussetzt, so wie dicControlle für dic Special/Vollziehung fehlt, die Ans.'
ch Rücksichtlich des zu besorgende» Castengcisics ist ohneZweifel amd die Bestimmung zu tadeln, daß die Seuatorstclle lebenslänglich ist. Wahlfähig auss neue, kön-nen sie bleiben, aber von Zeit zu Zeit muß eine neue WahlStatt finden.