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1 (1814)
Entstehung
Seite
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An der Seite deS Regenten die repräsentativenCollcgicn: Senat und GcsetzgcbungscorpS in Beziezhnng aus Gesetzgebung, Abgaben, Staatshaushalt nachEinnahme und Ausgabe; zur Beeathung, in Bezie-hung auf die allgemeinere Verwaltung, der StaatSrath;General-Vollziehung und Brennpunkt der Einheit derganzen Verwaltung in der Person des Regenten, un-tersucht durch die Minister an der S-pche jedes Ee,schstftszweiges; rmkstchtlich auf Special-Verwaltungund leichtere Uebcrsicht: das ganze Land in verhaltniß-maßig kleinere, möglichst gerundete Ganze oder Thcileeingetheilt, an deren Spitze Prafecten zur Vollzie-hung , daneben zur Bcrathung und zur Conteol-

men. Sehr weise ist übrigens i» Ansehung der Standedie Bestimmung des Art. zo., wonach dieselben alle drevJahre zu einem Drittel erneuert werden sollen, vielleichtdas beste Mittel wider das Entstehen eines Eastengcjstes;ob mau indeß dieses Austreten statt dem Loose, also demAnfalle lediglich, nicht besser der Auswahl eines durch dieSrimmeumchrbeit zu wählenden engeren Ausschusses derStande räthlicher überlassen möchte? Unsere vounah-ligc landständiscke Verfassung harte vornehmlich das Man-gelhafte, daß Lasten die Landstände bildeten, daß dieseLasten frep waren von den Abgaben, die sie auslegten,daß sie, was in der Natur des Eastengeistes liegt, nurzu gewöhnlich ihren Vorlhcil beh landstandischen Vera-tiumgen im Auge hatten, der vielen andern nacbtheiligeiiVerhältnisse zu geschweige», welche indeß alle rbe» in demEasrenwcsen ihre» Grund hatten. Trefflich ist in dieser,und in mehrerer anderer Hinsicht die Einrichtung der stän-dischen Verfassung, wie sie in der westfälischen Evnstilu-rivu movisicirt ist.