Druckschrift 
1 (1814)
Entstehung
Seite
17
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für erklärt ist, so wie auch eben dieses Commuuas-Eigeuthum eben so heilig, als jedes andere Privatgut.'Zu diesen Casten gehört auch

der Geburts- und Familienadel.

Auch hier ging Frankreich revolutionär zu Wer-kc, hob ihn sogar dem Nahmen nach aus'; wirklichem eigner Contrast gegen die spatere Herstellung dessel-ben. Jndeß hebe man nur die Zlheiluahme desweiblichen Geschlechts an dem Familienadel, die Voll-bnrtigkcit, die Ahneuprobe, die mit dem Adel vorhin

, im weiteren Sinne, jeder kleinere Thcil derStaatsgesellschaft, gehöre er zu den Städten oder zumplatten Laude, deren gemeinschaftlicher Zweck Theilnahmeau dem öffentlichen Skaatsverdande und am Staatsschätzeist ( unsere Commünen, Gemeinden),oder die diesen Staatsgcsellschaften zugehöri-

gen gemeinschaftliche» Güter. Die Corporations- undGemeinde - oder Communalgüter können bcnde entweder^-5 oder seyN,

und dies r Unterschied ist und bleibt sehr wesentlich; darinbleiben sie eins, daß sie gemeinschastliches Sigcnthnm derGesellschaft sind, nur daß bey jener die Privatinterefsen-tcn der Gesellschaft zum Genuß berechtigt sind, diesesaber zu den gemeinschaftlichen öffentlichen Communal-Bc-dürfnissen bestimmt ist. Jndeß man hat

zu Sorpvrationsgütern, Corporativnsgütcr zu Commu-s nal - oder Mnnicipalgütcrn, zu

machen wollen und wirklich zumTheil gewaltsam gemacht. Mau dachte wohl nicht, daßeine Gesellschaft eine moralische Person sei), der ihr Pri-vatcigenthum so wenig, als jedem andern einzelnen Staats-bürger das seinige gewaltsam entrissen werden dürfe.

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