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ser erficht werden kann; aber man nehme den ze,
gcnwärtigen Gliedern der Zünfte nicht ihr Zunfrver,mögen, was ihre Vorfahren und zum Theil sie selbstjusammcngclegt haben, und wovon sie die nutzniesiendenEigcnthi'inicr sind. Ist doch daö zur Benutzung gemein?schaftliche Eigenthum der Interessenten einer Privarcor-psration, oder auch einer Landcscommüne (einerStadt,eines Dorfes), welches letztere insbesondere in denneuer» Jahren der Anmassungcn nur zu oft mit Com-munalgut (Commuual.'Domaine) verwechselt *) undfür einerlei) gehalten, oder doch durch Gcwaltspruch da,
Der slurist unterscheidet
^- ferner c»,-und , öona
//15/-?//-- zhieritach isidas kincni Einzelnen zustellende Eigcnthum; con-das unter Mehrere vertheiltc Eigentbum, wel-ches wieder con-tom-/-/--'/- /---/'/-ci-m »der ftp»kann; eine öffentliche Gelellschaftzur Erreichung eines genieiiischaftlichen, fortwährendenZweckes; das Eigenthuni einer solchenGesellschaft zur gemeinschaftlichen Benutzung der einzel-nen Gesellschastsglieder (z. D. unsere Weide-Gemeinhei-ten, Gemein-Markcn); dasEigenthum der Gesellschaft, dessen Ertrag zur Bestreitungder öffentlichen Gescllschafts-Ausgaben bestimmt, undder Verwaltung des Gesellfchafts-Eassircrs anvertrauetist (Gcsellschafrs - Cämmercrgut); .co^c,/«--k>) eine Gesellschaft im Staate, deren gemein-schaftlicher Zweck vornehmlich das Privatinteresse der Ge-sellschafter ist (z.B. Zünfte), sontt cc^z>o---i-<on--- dasGcscllschafts-Eigcnthuni solcher Eorporarionen;