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mit den Juristen zu reden, nur das Damnum
nicht das komme
hieben >" Rück mt, so will es das Gute der Sache,,«nd die Billigkeit gegen den Gebürdeten.
So hören denn auf die Lehne, aber unter einerEntschädigung der Lchnhcrren, und der zum Lehn bisjetzt Mitbercchtigtcn, nach auszumittelnden billigenGrundsätzen; es hören auf die eigentlichen Seigneuri.-alrechte, die Patrimonial/Gerichtsbarkeit, woraus desNachthciligcn und auch Gehässigen vieles hervorging,das Patronat, die Vorhude, die ausschließenden Rechteder Schaf/ und sonstigen Vichhude, der Jagd, derTaubenfluchten :c., »nd überhaupt alle SeigneurialcRechte und Gefälle, die nutzbaren jedoch, in so fernsie nicht auf blosser Anmassung beruhen, gegen billigeEntschädigung. Das Nähmliche gelte von allem ge/theiltcn Eigcnthum; das sogenannte dirccte erlösche,aber gegen billige Entschädigung; der Besitzer desnutzbaren werde voller Eigcnthümcr. So entstehtüberall frcyes, uneingeschränktes Privat/Eigenthum,eine reiche O.uelle der Cultur und des Guten für denStaat; und aufgehoben wird eine an sich juristische,die Rechte verwickelnde Spitzfindigkeit, welche mit derEinfachheit der Formen und Rechte in Widerspruchsteht.