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dem öffentlichen Staatewohl, der Moralität zuwidersind. Insbesondere darf auch eine wahrhaft aufgeklärteRegierung bey öffentlichen Aenuern nie nach der Nc-ligionsparthcy des Mannes fragen, sondern nur, ober gut, verständig, geschickt ist.
Aushebung des Feudalwcsens. der eigent-lichen Sei gucurial-Rechte und desgetheilten Eigcnthums.
Lehnsverfassung und eigentliche Scigneurial-Nech-tc, diese Uebcrblcibscl der ältern Zeit, deren Veran-lassung, Grund, Zweck und Bedingung iängsi aufge-hört halten, und welche in die Verhältnisse unseresZeitalters nicht mehr paßten, mußten, das konnte nichtfehlen, durch den allgemeinen Stoß zertrümmern.Aber das geschah in Frankreich auf eine rcvolutionaireWeise; geschehe es im übrigen Europa nur beständigerRücksicht auf die Rechtsansprüche aus Erwerbung undBesitz der jetzigen Inhaber, also unter Entschädigungderselben, aber nach sehr billigen, keinen Thcil drü,ckendcn Grundsätzen. Bey dieser Entschädiguugs-Aus-mittelung ist nur dasjenige ins Auge zu fassen, wasder Berechtigte davon bisher an wirtlicher Nutzungzog, nicht das, was auf die Spitze daraus gezogengezogen werden könnte, und was Einzelne wohl, un,tcr bcsondcru Umständen und auf Unbilligkeit, wohlgar auf Ungerechtigkeit gestützt, daraus gezogen haben;