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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
363
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fünfter Abschnitt.

fünfzig Jahr nach ihren Dato gelebt, bekannt gewesen,nnd selbst von Hervord und Corvey in den Streitigkei-kcn für richtig erkannt worden, worin man ihnen diesseitssehr bittere Vorwürfe machte. S. oben 20.

c) Diese verhielten sich zu den bischöflichen Leuten, wiederOberste eines Regiments zu den gemeinen Einwohnerneines Landes, mit deren Processen und Zankereyen ersich nicht bemengt. Auch konnte es den gemeinen Schöp-fen, die für ihre Genossen Recht wiesen, nicht ange-miithet werden, sich damit für andre zu bemüben. DasUrtheilweisen war eine Nechelast, und die Gebühr dafürhiernach abgemessen.

cl) Man hat die höchste Gerichtsbarkeit des Bischofes auchum deswillen in Zweifel ziehen wollen, cpüa eccleirarron ssrit tnQAnincm. Aber eben daraus halte manschliessen sollen, daß die jurisciicliu luprema orciümriuzu Erhaltung Leibes und Lebens, nU cumposttioneincivilem, gegangen sey. Andre haben die bischöflicheGerichtsbarkeit über seine Leute, mit der graflichenhöchsten Gerichtsbarkeit über ihre Leute, nnd die unterihrem Commaudo gestandene Wedren, in eins gezogen,und dann gezeigt, daß dieses unmöglich sey; von einersolchen Vermengung hat aber die Urkunde nichts»

e) S. Beylage 2.

si) Emu collariciakioue isssu? rsAicinis potentum. Diepotentes sind hier nicht machtige Herrn, sondern Macht-habende Genossen, das sind echte Eigentdümer oder Erb-exen. In einer andern Urkunde beym c»tr?iz/rvvil.i.i?iu IM. L,eocl. II. c. 59. wird dieses also ausge-druckt: 8ccuuUuin collauclatioirem coinproviucia-liunr inibi przeciia ssabeutium, und in der Cöllnischenvon 97z. cum populi couteutu ap. Ue aclm.

^aZ^olon. p. 67. In einer Oßnabr. Urkunde voniil8 werden sie Principes inarcüiunrili), und in einerandern v. 1267 Erbexen genannt»

Z) Forst