z 52 Unter den Carolittgern,
wollten, anzunehmen, und solche entweder unter ihreneignen Vögten zum Reichsheer zu schicken, oder auch da-für besser geübte Deensileute zu stellen, so vermischten sichdie neuen und alten Gränzen leicht, und die bischöfliche welt-liche Gerichtsbarkeit mußte sich immer weiter so wol überPersonen als Güter ausdehnen. Bey solchen Unistandenist es billig zu bewundern, daß der König Arnolf undseine Nachfolger die bischöflichen Leute noch immer von demBrückenbaus), worunter ohne Zweifel auch die Wege-besscrung und andre gemeine Lasten verstanden sind, bsfreye-ten. So gewiß diese Freyheit den ursprünglichen undnothwendigen Leuten des Bischofes gebührte; so wenig konn-te sie allen , die sich ihm in der Folge übergaben, zu stat-ten kommen, oder die Freyheit hörte von selbst auf Frey-heit zu seyn. Allein es ist nichts ungewöhnliches, daß inUrkunden und Gesetzen der alte Styl beybehalten wird,wenn schon die Umstände sich längst verändert haben; diesegehn ihren machtigen Gang, und lassen dem Gesetzgeberoft nur ein verspätetes Nachsehen.
g) bstommes guos moäo posticlet vcl äemceps aLipaitie»rit heißt es in dem äipl. Larol. 1. Z,z>
b) Und ferner; nullus juclex pnblicus live Oux, Lomesve! Vicecomes (zu verstehen von ihrer arcluwria po-tellate, nicht aber von ihrer tpselal commistion, wennsie dergleichen als miN erhielten) vel lcultems livemilli ciomimLi per tempora clisearrsutes. Unker densind die weltlichen Reichßbeamtengemeint, welche den eeelelialbicis entgegen gesetzt wer-den, wie in c/.i-la'. L. lVl, L. V. c. 16. und U VI.e. zo?. v. L. l2. L. NIu cle Ifpißcop^ et Llericis.Der ist jnciex villieatioms und folglich ein
kahseclicher Hofesrichter, ober auch juäex lolatü,
Drost.