fünfter Abschnitt.
Alle unsre jetzigen Straf - oder Brüchtengerichte hallenden grossen Geist der allen nicllr, welche mehr auf eineBesserung der Sitten, Einschärfung der Gesetze undWeisung nvlhdürsliger Rechte gieng. Die Strafen wa-ren damals nur zufällige Mittel, jetzt machen sie fast denganzen Zweck aus.
H. 29.
Und wie sich dieselbe allmähüg ausgedehnet habe.
So sehr sich die Gränzlinic zwischen dem Orbar, oderdem eigentlichen Dotalgute des Stifts, und dem H er-bannsgute, was die Wehren dem Bischöfe übergaben,um sich den Plackereym der Grafen zu entziehen, verdun-kelte; besonders nachdem die dazu erforderliche kayserlicheErlaubniß in eine leere Ceremonie ausartete, welche da-rum bestand, daß man diese Ucbergaben vor dem Grafenals kaiserlichem Richter verrichtete: eben so sehr verdun-kelte sich auch dw Gränze zwischen den ursprünglichen bi-schöflichen ieuten, und denen dw sich ihm in der Folgeverpflichteten. Nach der ersten Anlage sollten sie alle, sowohl die gegenwärtigen als zukünftigen 3), die vollkom-menste Freyheit gemessen, und kein Reichsbeamter solltesich unterstehen sie aufzubieten d), oder ihnen mit irgendeiner Auflage, sie mochte ordentlich oder ausserordenclich c)genannt werden, beschwerlich zu satten. Hwbey war nichtszu erinnern, indem sich niemand ohne ausdrückliche kay-serliche Erlaubniß dem Heerbann entziehen 6) konnte, undder Bischof keine andre Leute haben mochte, als die ernothwendig gebrauchte, oder als unwehrlge e) schuhte.Allein nachdem man es in der Folge jedem Bischöfe undjedem Aeichsbeamten erlaubte, so viele Leute als sie nurMistrs OsWbr. Gesch. i.TH. A wckl.