fünfter Abschnitt. Z47
Dienste zu begeben u). Denn ob sie sich gleich dadurchdem Anschem nach mit einer doppelten Last beluden, indemsie einmal unter der Heerbannspflicht blieben, und dannnoch überdein dem Blschofe in seinen besondern Fehdendienen mußten: so war doch dieses nichts gegen dasjenige,was diejenigen auszustehen hatten, welche unter den Gra-fen b>), die ebenfalls jeden Gemeinen in ihre Hausdienstsnöthigten c), blieben, und so hatten sie nur die Wahl derNebel. Hernach war der bischöfliche Dienst ruhiger alsder gräfliche, und der Bischof Egilmar erhielt schon fürdie seinige von dem König Arnolf die Freyheit 6), daß sievon allen Reichs-Heerzügsn besreyet seyn sollten, außerwenn die Dänen, diese damaligen Erbfeinde des christli-chen Namens in Sachsen fallen würden. Daneben brauch-ten sie auch nicht, so oft es dem Grafen gefiel, und eS gefielihm sehr oft um Strafgelder zu ziehen, auf dessen Muster-platze oder vor dem Gödinge zu erscheinen e); und diesekonnten ihnen mit Beden, Bittefuhren und andern Zu-muthungen nach ihrer Gewohnheit si) nicht so leicht zurLast fallen. Mit einem Worte, der Bischof war ihr besterLocalschutz gegen alle focalgewalt; und dieser bey der wei-ten Entfernung der Kayser, und dem Verfall der Send-grafschaft für sie um so viel wichtiger, je mehr die Kayserihren Herzogen und Grafen nachsehen mußten. KeinWunder also, wenn der bischöfliche Dienst sehr gesuchtund der Eifer sich d:m H. Peter zu unterwerfen, welchenman insgemein ihrer grossen Andacht zuschreibt, immerfeuriger wurde. Sonderbar aber ist es, daß jene Frey-heiten und Unterschiebe, welche bey dem entzweyten geist-lichen und weltlichen Staate, und bey einem so verschie-denen Interesse beyder Theile entstanden, zum Theil noch
jetzt