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5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
343
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fünfter Abschnitt- Z4Z

Irmmmbus grivc^riL simrulatum ejusclelN inonafteriiLacieuribus, gui 8^xcmico Maalmann clicuutur, ^zrw-6icstum öcssuucliburchriu et tuitioiwm nustraiu consii-tui>mi8; scheint das Wort im allgemeinen Verständefür alle Mundleute genommen zn seyn. Letztere sindvon Mund, welches wie saltsam bekannt, den Schutzbedeutet, benannt, und diese heissen in den folgendenUrkunden: ii gui loluuut cemlum czui vucaturMunt-scat. ?eroAriuu!i>, au! ^atronum uou babobst, von-clobaur 8ax<ines irnczi^u. in transl. 8. Vrti c. iz.zn versieben von Ankömmlingen, die sich keinen Schutz-Herrn wählten, und welche spater der LandesherrschaftKnechte wurden, Hubainz. S. Absch. I. Z. 41.

0) Daher die Menge von Privilegien, worin es heißt:bkonrines tarn inAennus guaua servientes 5^-

»te/. Die Natur arbeitet selbst nachdiesem Plan, indem sie die Hcuerlcute auf adlichenGründen jetzt stillschweigend dem Schirm des Besitzersunterwirft.

ä) In so fern ihr nemlich Königsschutz verliehen war. v.

cki-lw. sie § 6.

e) Denn obgleich die Mund« undMahllcute anfanglich alsArme nicht mit ausgeboten werden konnten: so wurdensie doch vermuthlich als Pachter bald machtige Leute;und sie zogen gewiß nutzn Felde, als in demReichsabsch.und Landfrieden von 12^5, 1281 , 1287 w. befohlenwurde, daß niemand Mundmanm haben sollte.

H. 26.

Die Vermehrung desselben gebt leicht von statte».

Eigne Macht ist aber doch allezeit gut; und es warfast nicht zu erwarten, daß der Bischof und die Grafenimmer Freunde blecken würden a), da ihre beyderseitigen

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