Druckschrift 
5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
335
Einzelbild herunterladen
 

fünfter Abschnitt.

3Z5

§. 2Z.

Fortsetzung.

ließ er den Muth nicht sinken; konnte er es gleichso fort nicht dahin bringen, baß er mit seinen Geg-nern zugleich vor den König, und in ihrer Gegenwart zurRettung seiner Unschuld, in Ansehung der ihm angedich-teten Verachtung der Kayserl. Befehls, gelassen wurde g);so wüste er doch seme bischöflichen Rechte mit so starkenGründen zu behaupten, daß man ihm endlich Gehör undRecht geben muste. In seiner Klage an den Pabst Ste-phan V!. schrieb er: „Die Zehnten sind das einzige, wo-„rauf mein ganzes Stift besieht; sie gehören mir nach den„geistlichen Rechten, und der VerordnungCarls des Gros-sen ; es ist wlder alle Ordnung mir solche zu entziehen,^und Klöstern beyzulegen, die nicht einmal mit meinem„Stifte zu einem erzbischöfiichen Sprengel gehören; diese„haben sich lediglich ihres großen Einflusses bey Hofe, der„Unruhen im Reiche unter Ludewig dem frommen, und„der Macht des Grafen Cobbo bedient, um mein Stift,„waS in der Person des schwedischen Bischofs Goßbert so„wenig gehörig besitzt als vertheidigt war, einem verstüm-melten Leichname ahnlich zu machen. Die Urkunde, mo-„rauf sie sich beziehen, ist nichts wie eine Erschleichung,„die auch nicht einmal in ihrer Form bestehen, vielwenigcr„mir an meinem offenbaren Rechte nachtheilig seyn kann;„und es ist mir unbegreiflich, wie derErzbsschofvon Maynz„sich in diese ausser seiner Sphere bel-gne Zehmsache mi-schen, und jene gegen die Grundversassung der Kirche„und meines Stifcs anlaufende Plünderung mit seiner Un-terschrift bekräftigen; oder wie mein Erzbijchof und die