Druckschrift 
5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
285
Einzelbild herunterladen
 

fünfter Abschnitt. 2Z5

wandest, und ihren Dienstleuten zu Theil geworden sind,so haben auch die Bischöfe, so weit ihre Macht gereicht,die Erzpnesterthümer und Pfarren ihren Archidiaconen undCapellänen verliehen. In dem Münster, was Carl zuOsnabrück stiftete, lebten mit dem Bischöfe reguläre Geist-liche si), anfanglich nach den allgemeinen Gesetzen derKirche, bis ihnen Ludewig der Fromme seine bekannte Re,gel A) vorschrieb, die so ziemlich nach dem Geschmack derdamaligen Zeiten abgefastet ist ir). S>e wohnten undasten zusammen, halfen dem Bischoft in seinen Amtsver,richtungen, begleiteten ihn auf seinen Visitationen, undmachten mit ihm einen Körper aus, wovon er das Hauptwar. Daher hatten sie mit den ordentlichen Amtövcr-richtungcn der Erzpriester und Pfarrer nichts zu thun, son-dern außerordentlich darauf zu wachen, und dahin zu sehen,daß diese ihr Amt den Kachenordnungen gemäs verrichte-ten. Ihr Amt war also gleichsam eine Generalcontrolle,welche jedoch, wie im Reiche also in der Kirche, sich baldmit dem ordentlichen Amte vereinigt hat; ein Schick-sal das fiüh oder spät alle freye Einrichtungen trift, unddurch menschliche Klugheit nicht abzuwenden seyn muß, in-dem selbst Bischöfe zu Cardmalen, und Cardinale zu Bi-schösen gemacht sind, da doch diese mit dem Pabste gegendie Erzbischöse und Bischöfe, wie die Capitularen mitihrem Bischöfe gegen die Erzpriester und Priester, nurdas außerordentliche hatten beachten, und also nichtselbst das ordentliche Amt übernehmen sollen j).

a) Ludger, wie ihm die Bauren den Bau einer neuen Kirchediesseits der Emse wehreten, ließ die Grundhölzer weg-tragen; collecssa inultituciine ss-cir transveln balesejuseiem eocleli« in auftralcnr varcein.

rwiv.