vierter Abschnitt.
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§. 12.
Die Gemeinen behielten solchergestalt an der Gesetz-gebenden Macht den ihnen gebührenden Antheil. IhreSci'üplen .1) kamen zur Dietine, und standen gleichsamals Tndunen des Volks den Grafen und Edelvögcen, inderen Handen ihre ganze Vollmacht nicht seyn konnte, zurSeite. Ihre Einwilligung ward zu allen neuen Verord-nungen erfordert b), und der Gesandte gieng mit ihrenSchlüssen an den allgemeinen Reichshof zurück, um demKayser seinen Bericht zu erstatten. Vor die sächsischenSchöpsen würde es zu weitläuftig gewesen seyn, ihn da-hin zu begleiten, und seinen Bericht zu beglaubigen. Mangab ihm also die wichtigsten Scklüsse der Dietine unter-schrieben c) mit. Die nachherigen Kayser vcrlohren denGeist dieser Verfassung, und bedienten sich oft der Bi-schöfe und Grafen selbst 6), um die Dietinen zu berufen,zu eröfnen und zu schliesst. Damit gieng die von Carlso weislich und nützlich eingeführte Controlle e) verlohren.Diejenige, welche die kayserlichen Befehle sonst aus denHänden des Gesandten ss) empfangen hatten, wegertensich, solche von Bischöfen und Grafen anzunehmen, ausFurcht Land - oder Amtsäßig zu werden. Sie kamen da-her auch nicht mehr zur Dietine, und jene versamlcten mitder Zeit nur diejenigen, welche ohnehin in ihren Dienst-und Amtsfolgen standen; wodurch denn der erste Grundzum Verfall der Dietine gelegt, und der Schöpfe in denGerichtshof verwiesen wurde, wo er zwar noch Recht, aberkeine Gesetze zu weisen hatte.
a) I labent unnügniegue cuines vicarius et centenarius
luus secuni neo nun et /»»>