Druckschrift 
5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
241
Einzelbild herunterladen
 

vierter Abschnitt.

241

Herzoge über die Sachsen 6), und machte noch wenigerHerzogthümer. Der Heerbann ward bloß in CaneonSoder Grasschaften abgetheilt, und wann er ausziehenmuste, durch einen General, welchen der Kayser sch-ckte,geführt. Der Graf oder Oberste ward auch ihr Richter,indem Landbesitzer, welche zugleich im Felde dienen, nichtwohl unterschiedenen Gerichtsbarkeiten unterworfen werdenkonnten. Er richtete aber unter des Kaysers Bann e),wie der Edelvogt der Kirchen. Jedoch nicht anders alsnach dem Weißlhume der Schupfen. Die Grafschaft warwie der Sprengel ein Amt und kein Territorialdistrikt. Da-her man nicht sagen konnte, was in der Grafschaft woh-net, steht auch unter dem Grafen. Der kayserliche Ge-sandte, welcher zugleich Provincial General s) und an derSpitze des KriegScommistariatS war, hielt die Mannilsieder Grafschaft A), und beobachtete den Grasen sehr ge-nan, ohne jedoch sein Richter fr) zu seyn. Ihm wurdennicht mehr als vier Beurlaubte gilt gethan i), und kaumdie Aufhebung und Berechnung der Bannbrüche zur kay»serlichen Cammer gestattet k), um alle Unterschleife 1)zu vermeiden.

2) Das Wort Herzog bat alles erlitten , was ein Titelerleiden kann. Es ist damit eben, wie mit dem Gene-ral, und Generallieutenant, dem Feldmarschall undFeldmarschall - Lieutenant ergangen, welche anfanglichdie höchste Vollmacht, bald aber auch nur den Titel da-von hatten. Äst wurde der Graf, der in der Arnie'e etwaBrigadiers Dienste vertreten, oder sonst ein grvssersCommando geführt, Herzog genannt, ohne den Titel sofort aus der Canzley zu erhalten. Ost hieß einer Grafund Herzog zugleich, eben wie man sagt Lvlcurel ä'nu rechmemt et Qenerul etc. und da man diese Be-Möstts Ohigbr. Gesch. 1. Th. Q. griffe