erster Abschnitt»
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2) gemeine Wehren, ingenui, nsslites avrarii, echteEigettthümer eines Wehrguts, Erbexcn, die als Ge-meine i» dem National-Heerbann auszogen.
II. Leute im weitlanftigen Verstände, die andern aus einerbesondern Verpflichtung dienen und unterworfen sind.
z) Freye, welche den Dienst nach Gefallen oder nach ge-endigten Contrakt verlassen können.
s) edle Wehren, oder doch entsprossen von ihnen, diesich lalva nolzllitare Kaysern, Königen und andernzu ritterlichen Kriegesdiensten verpflichten; valallinobiles, notziles irmuines, Edelmänuer.b>) gemeine Wehren, oder solche, die von ihnen ent-sprossen sind, und sich ebenfals ssilvu inAenuitatezu ritterlichen Kricgesdiensten verpflichteten, liberi.c) gemeine Reisige, die nicht von Nitterart sind, aberdoch in eines Herrn Dienste, und zu ihren Fehdenmit ins Feld ziehen, und ihr eignes Heergeweddehaben, dergleichen sind freye Hofeögenossen, freyeHobsleute, und wie sie sonst heissen.cl) Freye, auch freygelassene in Schutz und Hode ste-hende Leute, die nicht mit zu Felde ziehen, sondernallein den Acker bauen, oder ein ander Gewerbetreiben, und entweder
et) Gründe von ihrem Schutzherrn unterhaben, mit,hin dessen Schutz nothwendig nehmen müssen,Nothfreye, oder/Z) auf einem geringen eigenen, auch wohl fremdenGrunde, dessen Eigenthümer aber keinen Schutzzu geben berechtiget ist, wohnen, mithin ihrenSchutz wählen können; Churmündige.
4) Hörige, welche sich einem Herrn zu eigen ergeben ha-ben , und ihren Stand ohn- Freybrief oder Erlaub-niß nicht verlassen können.
F 4 ») Edle