Druckschrift 
5 (1780) Osnabrückische Geschichte, Th. 1
Entstehung
Seite
37
Einzelbild herunterladen
 

erster Abschnitt. 37

statu politico auszudrücken. Vir ward schon wie un-ser Mann von jedem Menschen männlichen Geschlechtsgebraucht; die Begriffe des Tribonians kämpfen viel-fältig mit seinen Worten. Er kann seinen Plan äsIris gui ffii vel alieni jnris lunt, aus Mangel desAusdrucks so wenig erschöpfen als gehörig verbinden.

§. 21.

Bon ihrer Kricgesverfassung.

In Rücksicht auf den Krieg war die MantM eineHeermannie a) oder ein Heerbann b). Und weil da-zu niemand einen Knecht an seinen Platz schicken mogtec):so war der Stand eines Mannes 6) oder Heerman-nes nothwendig ein Ehrenstand. Wenn sie auszogen,geschahe es unter der Fahne Gottes e); und nicht unterder Fahne eines Herrn. Ihr erwählter Richter zu Hausewar ihr Oberster im Felde. Sie dienten, wenn man eseinen Dienst nennen kann, ohne Eid und ohne Sold;und fochten für ihren eignen Heerd; Bruder bey Bru-der, Nachbar bey Nachbar 5). Der Richter mahntesie auf, ohne Gebot A); und der Priester war im Nah-nien Gottes der Generalgewaltiger ti).

a) S, §. 2O. n, a. b.

b) Das banriire folgte dem inannire; der lckeribariimzder /rrimauia; und der Bannalist dem Mann.

c) Wenn es erlaubt gewesen wäre, einen Knecht an sei-nen Platz zu schicken; so würde des Nichters Knechtbald die Stelle des Obersten vertreten haben. DerWehr oder Mann muste also selbst kommen, und derKriegesstand ein nothwendiger Ehrenstand werden.

ck) Mann muste auch daher ein Ehrenwort seyn, weil eSin der zweiten Periode, wie der Lehndienst den Heer-C z bann