6 Aelteste Verfassung
rechte Feldmark, und viele müssen ihre Aecker von den be-nachbarten Höfen pachten, auch wo! einen Grundzins da-hin entrichten; zum Zeichen, daß sie auf einem fremdenGrunde, und zwar zu einer Zeit angeleget worden, wosie sich schon nicht mehr nach Nochdurft ausdehnen konn-ten. In keinem Lehnbriefe findet sich ein Zehnte mit demAusdruck: vc>r dem Dorfe/ dergleichen man ander-wärts häufig findet. Die Dorfgcftssene besitzen auch or-dentlich keine Höfe, thun daher keine Krieges - oder Lan-deSiuhren, und sind Wirthe Krämer, Handwerker undDergleichen neu angezogene Leute.
a) Dorf nennet man hier blos den Ort , wo die Ein-roobner zusammen wohne», und ei» Distrikt einzelnerWvhner, heißt die Bur, oder auch die Bauerschaft.
H. 4.
Die Städte sind auch mspnmglich keine Colonien.
Eben das läßt sich von den Landstädten sagen. IhreLage auf den Stiftsgränzen zeiget ihre Bestimmung, wieihren neuern Ursprung. Tue Geschichte kennet ihrenAnfang und Wachsthum noch. Und überhaupt werdensich in allen Städten, wenigstens in Niederdeutschland,Spuren und Nachrichten von allgemeinen Grundzinsenund Wvrdgeldern er) finden, welche deutlich beurkunden,Daß überall der Boden, worauf Bürger und versammleteLeute wohnen, schon vor ihnen einen Herrn gehabt habe,folglich nicht ursprünglich durch eine erobernde Colonie ge-wonnen sey b).
«) Word ist bey uns eine area die zur Weide oder zumWalde berechtiget ist. Wordgelder sind cieuarii
«reales.
b) Der-