Aelteste Verfassung,
2) ^u!1s8 (Zermanoruin po^>nÜ8 vrbes babitari, latisnotum elk. ue ^>sti guiclem inter 5ö jnncckas sscies.w ^ aIw. (? 16. Sie sahen solche entweder als Zucht-häuser, oder als Anlagen wider die gemeine Freyheitan. stick. IV. 64.
§. 2.
Die wahren Landeseinwohncr wohnen noch einzeln.
Etwas merkwürdiges aber ist es wohl, daß die wah-ren Landeseinwohner insgesamt noch einzeln auf abgeson-derten und insgemein rings umher aufgeworfenen Hosenwohnen, welche kein allgemeines Maaß g) oder Verhält-niß zu einander haben: Man theilet sie in ganze, halbeund viertel, oder nach unsrer Art zu reden, in Vdllerhk,Haiberbe und Erbkotten ein; aber diese sind oft grosserals jene, und zwischen Erbe b>) und Erbe, besondersauf der Heide, ist der groste Unterschied. Jeder scheinetsich im Anfange so viel genommen zu haben, als er hatnöthig gehabt und gewinnen können, da wo ihm ein Bach,Gehölz oder Feld gefallen c). Und so ist gemeiniglich dieerste Anlage der Nacur.
a) In keiner Urkunde und in keinem Lehn-Briefe findetman eine Hübe, oder einen Acker, oder ein VorlingLandes. Morgen trist man nur vor Städten oder inEschen (gemeinschaftlichen Fluren) an. Der Bauer be-sitzet Stücken Landes, Kämpe, und andere Platze,welche das Gepräge einer allen Maasse nicht au sichhaben, und jezt nach Scheffclsaat überschlagen werden.
b) Erbe, ganze und halbe, wie auch Erbkotten schei-nen die ersten Pflanzungen zu seyn; und rührt es wohldaher, daß solche allein in der Banerschaft zur Krie-gescunde, und in der Mark zur Mannzahl gehören.
Mark-