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verwandten Mühe halber, wenn er dazu inclinire, nach einer auszumittelnden Taxe, solche Herr-schaft annehmen und seinen Brüdern ihre intus in Gelde auszahlen möchte.
Um den väterlichen Willen im Betreff der wohl abgesehenen Konsolidation der zur Herr-schaft Pentzlin gehörigen und bis jetzt annoch wenig reluirten Pcrtinentien, möglichst zu be-fördern, verglichen sich Heinrich-Leopold und Joachim-Anthon, Gebrüder von Maltzan Freyherrnzu Wartenberg und Pentzlin sub IV. 4. e. I. und IV. o. 3., mit ihrer Frau MutterAgneta - Juliana, verwittweten Freyinn von Maltzan und geb. Reichs - Gräfinn von Schlick, undmit ihrem (zur Gräflich von Maltzanschcn brnnelre auf Militsch gehörenden) Herrn WetterJoachim-Wilhelm, Grafen von Maltzan, Freyherrn von Wartcnberg und Pentzlin, freyen Stan-desherrn in Schlesien und Erbherrn der freyen Standes - Herrschaft Militsch, als Vormündernihrer drey unmündigen in solcher Vereinbarung nicht namentlich genannten Brüder August-Eberhard, Ferdinand-Ludwig und Otto-Julius, Gebrüdern von Maltzan Freyhern zu Wartcnbergund Pentzlin sub IV. 3. e. 4. bis IV. e. 6., und gedachte Vormünderin Mutter ins-besondere in Auftrag ihres abwesenden Sohnes Carl-Friedrich von Maltzan, Freyherrn zu War-tenberg und Pentzlin sub IV. 3. e. 2., welche Paciscenten den (Obristen :c.) Hans-HeinrichMaltzan Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin sub IV. 4. b. 2., ausdrücklich ihren resp.
Gemahl, Vetter und Vater Christseligen Andenckens nennen, und von desselben testamentarischerDisposition sprechen, unterm «lato Neuschloß 11. Mai 1707 dahin, l707,ii.Mai.
daß dem ältesten von ihnen, nämlich dem Freyherrn Heinrich-Leopold von Maltzan sub IV. 4.c. 1., und dessen männlichen Leibes-Lehns-Erben die Herrschaft Pentzlin e. ?. cedirt seyn, daßjeder seiner fünf Brüder, nach der zu 10000 Rtlr. geschehenen Schätzung, und nach Abzug desAdministrations-Vorschusses und der Meliorations - Kosten 630 Rtlr. 18 Silber-Groschen baarvon ihm bekommen, und daß, im Fall er keine männliche Leibes-Lehns-Erben nachlassen würde,seine Brüder und ihre männliche Leibes-Lehns-Erben, unter der Verpflichtung zur FräulichenAbstattung, in der Herrschast Pentzlin suttediren sollten, welchen Vergleich gesamte paciscirendeTheile in der vorhin angedeuteten Eigenschaft eigenhändig unterzeichneten, und mit ihren Siegelnbesiegelten.
Vom Orig. genommene beglaubigte Abschrist 6. 6. Schwerin? ,30. Zun. 1708.
Nachdem dieser Theilungs-Vertrag zu Stande gekommen war, und der Freyherr Heinrich-Leopold von Maltzan, als nunmehriger würcklicher und alleiniger Inhaber der HerrschaftPentzlin, zum Zweck der Belehnung injuNgirtermaßen den Sterbe-Tag seines Vaters desObristen Hans-Heinrich von Maltzan, Freyherrn von Wartenberg und Pentzlin :c. durch einAttest des Präposi'tus Carl Friedrich Georgi zu Pentzlin 6. «I. Pentzlin 12. Zun. 1707 docirt,und sowohl den seinem Vater ertheilten Lehnbrtef vom Jahre 1702, als auch den zwischen ihmund seinen Brüdern wegen der Herrschast Pentzlin aufgerichteten Theilungs-Vertrag originaliterbei'Herzoglicher Lehn-Kammer producirt hatte, wurde derselbe am 10. Mai 1708 zu Abstat- nos.MMat.tung des Lehn - Eides admittirt, und erhielt unter eben dem äutc» einen renovirten Lehnbrief,wodurch Stadt, Schloß und Voigtey Pentzlin e. p. (Herrschaft darinn genannt) ihm undseinen männlichen Leibes-Lehnsfähigen Erben in lines ük«cen>Ielite bis nach deren Abgange, inOollaterali aber ihren Agnaten eines Namens, Wapens und Schildes bis in den 4ten Gradincl., zum rechten alten Mann-Lehn überlassen wurde, wie sein Vater, Obrist Hans-Heinrichvon Maltzan, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin und seine Antecessores, laut Lehnbriefe von1501, und 1702 damit investiret worden, und mit der Verbindlichkeit, solch Lehn, so oft es zuFall komme, zu muthen, zu verdienen und zu empfahen.
Original-Concept sowohl des Protocolls wegen Abstattung desLehn-Eydes, als auch des Lehnbriefes.
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üä IV. 4. o. 1. Heinrich-Leopold von Maltzan, Freyherr zu Wattenberg
und Pentzlin auf Pentzlin,sein Ableben ohne männliche Leibes-Lehns-Erben mitHinterlassung zweier Töchter als Lehn-Zungfern vonseiner ihn überlebenden Gemahlinn, imgleichen dieSchreib-Art seines Geschlechts-Namens und seinSiegel betreffend.
Schon vier Jahre nach erhaltener Belehnung über Pentzlin starb der Freyherr Heinrich-Leopold von Maltzan auf Pentzlin, und zwar zu Rostock 3. Febr. 1712, ohne männliche Leibes-Lehns-Erben, aber mit Hinterlassung zwcyer unmündiger Töchter, nämlich: Juliana - Dorothea-Eleonora, und Henriette-Jacobine-Auguste, von seiner gleichfalls hinterlassenen Gemahlinn Barbara-
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