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Genealogisch-historische Darstellung der Abstammung des verstorbenen Erb-Land-Marschalls Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow c. P., und der jetztlebenden Gräflichen, Freyherrlichen und Adlichen Maltzane und Moltzane, als Prätendenten zu den von Moltzan-Grubenhäger Lehnen ...
Entstehung
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tz. 4.

sä IV. Ii. 2. Heinrich von Maltzan, Obrister, w. Freyherr zu

Wartenberg und Pentzlin, auf Neuschloß und Pentzlin,die Schreib - Art seines Geschlechts - Namens, sein Siegel,Ableben, Testament, hinterlassene Gemahlinn und Söhnebetreffend.

Diese ansehnliche Erweiterung seiner Besitzungen überlebte der Obrist :c. Hans Heinrichvon Maltzan, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin auf Neuschloß und Pentzlin sub IV. 3. b. 2.aber nur wenig Jahre, denn schon am 8. April 1796 gieng er, dem weiter unten erwähntenAtteste des Präpositus Carl-Friedrich Georgi zu Pentzlin ä. ä. Pentzlin 12. Zun. 1707 zufolge,in Schlesien mit Tode ab, und hinterließ außer seiner im nächstfolgenden H. gedachten GemahlinnAgneta Juliana gebohrnen Reichs - Gräfin» von Schlick, sechs Söhne, nämlich Heinrich-Leopold,Carl-Friedrich, Joachim-Anthon, August-Eberhard, Ferdinand-Ludwig, und Otto-Julius, GebrüderFreyherrn von Maltzan sub IV. ä. e. 1. bis IV. ä. e. 6., von denen die drey letztern derZeit noch unmündig waren. Won sonstigen ihn betreffenden Angelegenheiten finden sich, ausserseinem im nächstfolgenden §. bei der Auseinandersetzung seiner Söhne wegen der HerrschaftPentzlin, gedachten Testamente hier keine Nachrichten, wohl aber legen Acta, über die Schreib-Art seines Geschlechts - Namens, als auch über die Wappenbilder seines Siegels, völlig gültigeZeugnisse ab. In dem vorhin Z. 2. angeführten Theil-Rezesse zwischen ihm und seinem altern

Bruder, dem Freyherrn Georg von Maltzan sub IV. 3. b. I.,

ferner in allen Original - Acten-Stücken seine Erwerbung der Herrschaft Pentzlin und seine Be-lehnung mit derselben und mit dem Patronat - Rechte, betreffend, wie auch in der Abschrift derCessions-Acte, wird er nicht nur von seinem Mtter und Cedenten Freyhercn Georg-Julius vonMoltzan auch Maltzan auf Pentzlin sub IV. kV e., und von der Herzoglichen Lehn-Kammer,Maltzan genannt, sondern er selbst unterzeichnet sich auch also.

Eben so ist auch sein in solchen Acten noch aufbewahrtes aufgedrücktes Siegel den vorhinbeschriebenen Moltzanschen und Maltzanschen Siegeln der Grubenhagenschen und Wolde-PentzlinschenLinie, im Betreff der eigentlich nur normirenden Wappenbilder völlig gleich, und führt in einemovalen, seitwärts mit Schnörckelwerck verzierten Schilde, rechts zwei rechtssehende Hasen-Köpfe,und links eine Rebe mit einer Traube und zwey Blättern; in der Mitte des Schildes, aufeinem kleinen Herz»-Schilde das Johanniter - Kreuz, über dem Wapen-Schilde einen Helm mit9 Federn, und zu beiden Seiten derselben die Anfangs - Buchstaben seines vollständigenNamens: RIIV —

8. 3.

5«

sä IV. cä. e. 1. Heinrich - Leopold

sä IV. 4. e. 2. Carl - Fiedrich I ^ ^ ^

sä IV. 3. o. 3. Joachim - Anthon ! ^ ^ ^

und ihre nicht namentlich ge- f ^ ^ ^nannte unmündige Brüdersä IV. 3. v. 4. August - Eberhardsä IV. 3. v. 3. Ferdinand - Ludwig undsä IV. 3. e. 6. Otto - Julius

5- 52 ^

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vergleichen sich nach Ableben ihres Waters,

Johann

^ - Hans

IZ.IZZ Heinrich von Maltzan, Freyherrn zu Wartenberg undR-sIIA Pecktzlin, auf Neuschloß und Pentzlin, wegen der Herr-

schaft Pentzlin, dergestalt, daß dieselbe ihrem ältstenBruder, dem Freyherrn Heinrich - Leopold von Malt-zan zufällt, worauf dieser einen renovirten Lehnbriefin Konformität des seinem Water im I. 1702 er-5-ZffZZ theilten Lehnbriefes, darüber bekommt.

Der Obrist :c. Hans Heinrich von Maltzan, Freyherr zu Wartenberg und Pentzlin aufNeuschloß und Pentzlin sul) IV. ä. d. 2., hatte schon vor Acquisition der Herrschaft Pentzlin,1698 Octobr. und zwar im Oct. 1698, ein Testament aufgerichtet, nachhin im I. 1706 kurz vor seinemEnde, wegen der Herrschaft Pentzlin noch einige Bestimmungen demselben hinzugefügt, und denWunsch darin geäußert, daß sein ältstcr Sohn, der Freyherr Heinrich Leopold «ub IV. 3. e. I.,der dieselbe schon seit 1704 administrirt hatte, seiner davon erlangten Kenntniß und darauf