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von dem Kaiserlich-Königlichen Ober-Amte im Herzogthum Schlesien unterm «lato Breslau3l. Jan. 31. Jan. 1668 consirmirt wurde,
Einhalts mir mitgetheilten von dem Reichs-Graflich MaltzanStandesherrlichen Gerichte suli ckato Schloß Militsch 9. Jun.1818 beglaubigten Extracts aus solchem daselbst auf-bewahrten Original-Theil-Rezesse.
Anmerckung.
War in diesem Auseinanbersetzungs-Vertrage die Abtretung der Herrschaft Neuschloß an den
altern Bruder Johann-Georg Freyherrn von Maltzan «ad IV. F. b. 1. (welcher sich ausdrücklich
Maltzan darinn nennet und unterzeichnet) weitn derselbe nach 6 Jahren die Mittel erlangen
würde, die damit verknüpften Verbindlichkeiten zu übernehmen, zwar stipulirt, so fand solche
Johann
Abtretung dennoch nicht nur nicht Statt, indem diese Herrschaft dem züngern Bruder
Heinrich Freyherrn von Maltzan sub IV. 3. b. 2. noch bis zu desselben Ableben und sernerauch seinen Söhnen gehörte, wie im folgenden bemerckt worden,
sondern es geschieht des altern Bruders, von dessen etwaniger Descendenz nirgends die Redeist, seit solchem Auseinandersetzungs-Vertrage überdies nicht weiter Erwähnung, weshalb derselbehier nicht sonderlich interessirt. ! -
Der jüngere Bruder Heinrich Freyherr von Maltzan auf Neuschloß suli IV. 3. b. 2.
ist dagegen um so wichtiger, theils weil er sein Geschlecht bis auf die heutigen Zeiten fort-pflanzte, theits aber auch, weil er von der in obiger ersten Unter-Abtheilung gedachten Frey-herrlich von Moltzanschen auch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, die Herrschaft Pentzline. im I. 1762 cessionswcise erblich acquirirte, und auf seine jctztlebende Descendenz ver-erbte, wogegen seine Nachkommen die Herrfchaft Neuschloß ebenfalls erblich cedirten, wie in dennächstfolgenden Paragraphen gezeigt worden.
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Johann
all IV. 9. b. 2. ' Heinrich von Maltzan, Freyherv zu Wartenberg
und Pentzlin, und Crbherr der freyen Herrschaft Neu-schloß und Ziebingen, Königlich - Polnischer und Kuhr-fürstlich Sächsischer Kriegs - Rath, Kämmerer, Obristerauch Johanniter - Ritter,acquirirt erblich und cessionswcise von der in obiger erstenUnter - Abtheilung gedachten Freyherrlich von Moltzanschenauch Maltzanschen Special-Linie auf Pentzlin, Stadt, Schloßund Voigtey, oder die Herrschaft Pentzlin o. ?.,. wird, als Descendent des ersten Erwerbers derselben, nämlich
des Ritters Berend Moltzan, auch Maltzan aus Wolde, Pentz-lin ?c. «üb IV. L. ^r>, Stifters der Wolde-Pentzlinschen Linie,anerkannt, und für sich und seine männliche Leibes - Lehns-Erbe» in linea ckeseenckente bis nach deren Abgange, inoollAterali aber für seine Agnaten eines Namens, Wavensund Schildes bis in den 4ten Grad inclusive, als mit einemrechten alten Mannlehn, damit belehnt.
Der aus dem dreißigjährigen Kriege herrührende sehr verschuldete Zustand Pentzlins o. ?.bewog im I. 1762 den damaligen, oben bey der Freyherrlich Moltzan- auch MaltzanschenSpecial-Linie auf Pentzlin genannten und zu derselben gehörenden Inhaber dieser Stadt, Schloßund Voigtey, Georg-Julius von Moltzan auch Maltzan, Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlinauf Pentzlin Sud IV. 1^. e., auf den dieselbe nach Absterben seines Vaters des FreyherrnGeorg-Heinrich von Moltzan auch Maltzan auf Pentzlin suy IV. kV ck. im I. 1692 ver-stammt war, und der die verpfändeten Stücke zu reluiren nicht Lust hatte, dieselbe gäntzlich ab-1702 WMärz. ^treten. Unterm cksto Puchow 28. März 1762 schloß er deshalb mit dem zur FreyherrlichMaltzanschen brsnelie auf Neuschloß in Schlesien gehörenden Königlich - Polnischen und Kuhr-
- - . . Johann ^
fürstlich Sächsischen Kriegs-Rath, Kämmerer, Obristen und Johanniter-Ritter Heinrich
von Maltzahn Freyherrn zu Wartenberg und Pentzlin, und Erbherrn der freien Herrschaft Neu-schloß und Ziebingen snb IV. 9. b. 2., einen Cessions - Vergleich darüber ab, worinn er dem-selben, als seinem nächsten Agnaten, und dessen Neuschlösselschen männlichen Erben, Stadt,Schloß und Voigtey Pentzlin e. !>., wie solche von seinen Vorfahren auf ihn verstammet, und