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Durch solches Ableben war diese Land-Marschalls-Stelle, welche der verschiedentlich schongenannte zur Ulrichshausenschen bisuolre gehörende Lieutenant Christof-Friedrich von Moltzan,auch Maltzan, auf Tarnow «üb st. 2. b., »als nach Absterben des Land-Raths und„Land-Marschalls Volrath-Levin von Moltzan, auch Maltzan, auf Gruben-nhagen sub IV. k. I. vermöge seines Alters zunächst dazu berechtigter„Agnat« dessen ältestem Sohne Johann-Dietrich von Moltzan, auch Maltzan, auf Rothenmohr.Güstrow ^ 8uh IV. I. I. mittelst Vergleichs ä. 6. 20. Jul. 1700,
vom Orig. genommene beglaubigte Abschrift,sä ä!e« vitse cedirt hatte, nunmehr an denselben zurückgefallen. Körperlicher Schwächlichkeithalber aber fand derselbe sich bewogen, selbige an Levin-Joachim von Moltzan, auch Maltzan,auf Grubenhagen und Rothenmohr «uli IV. I. 2. „als seinen nächsten Vetter« ebcn-7lZ20,März. falls sä äies vitse abzutreten, und machte hievon unterm ästo Tarnau 20. März 1713, beiHerzoglicher Regierung zu Schwerin die Anzeige, mit der Bitte, ihm selbst den bloßen Titeloder Character eines Land-Marschalls, besagtem seinem Vetter jedoch unnachtheilig, nach demVorgange anderer von ihm angezogener Beispiele der Art, gleichfalls zu lassen,worauf gedachter sein Vetter Levin-Joachim von Moltzan, auch Maltzan auf Grubenhagen und>713. Mai 22. Rothenmohr 8ub IV. I. 2., laut gehaltenen Original-Protocolls sul) dato Schwerin 22. Mai1713 zu Ableistung des gewöhnlichen Land-Marschall-Eides admittirt, sowie auch dem CedentenLieutenant Christof-Friedrich von Moltzan, auch Maltzan, auf Tarnow, der nachhin noch mehrereJahre lebte, solcher Titel, unter welchem derselbe auch in ^.etis vorkommt, gelassen wurde.
Anmerckung.
Bemerkenswerth ist hier übrigens noch, daß der Lieutenant Christof-Friedrich von Moltzan!7i3.März2v. auf Tarnow in gedachter seiner Anzeige ä. ä. Tarnow 20. März 1713 nicht nur sich selbst,» sondern auch seinen Vetter Levin-Joachim von Moltzan auf Grubenhagen und Rothenmohr, und
dessen nunmehr verstorbenen Bruder den Land-Marschall Johann-Dietrich von Moltzan aufRothenmohr sehr deutlich Maltzan nennet.
8 iz.
sä IV. I. 2. Levin-Joachim von Moltzan auf Grubenhagen und Rothen-mohr, Land-Rath und Land-Marschallsuccedirt in Ulrichshausen o. p. nach unbeerbtem Ablebenseines zur Ulrichshausenschen Iii-anöde gehörenden unddieselbe beschließenden Vetters, des Lieutenants undtitel. Land-Marschalls Christof-Friedrich von Moltzan aufTarnow sud st- 2. b. als Lehn-Trägers des verpfändetenGutes Ulrichshausen e. p.,
und vergleicht sich mit dem Baron Ernst-Ferdinand vonErlenkamp, als Pfand-Besitzer solches Gutes, wegen Ein-lösung desselben.
1722. Zehn Jahre darauf, 1722, gieng auch der Lieutenant und titel. Land-Marschall Christof-
Friedrich von Moltzan, auch Maltzan, auf Tarnow «ub st. 2. Ii. ohne männliche Leibes-Lehns-Erbenmit Tode ab, und mit ihm erlosch die Ulrichshausensche In-snelie, nachdem dieselbe schon imletzten Viertel des löten Jahrhunderts sich in mehrere Neben-Zweige getheilt hatte.
Dieses im Febr. 1722 erfolgte unbeerbte Absterben meldete sein zur Rolhenmohrschenbranelre gehörender Vetter der Land-Marschall Levin-Jochim von Moltzan auf Grubenhagen«722.Nov.2«. und Rothenmohr «ul, IV. I. 2. dem Herzoge Carl-Leopold zu Dömitz mittelst Vortragsvom 26. Nov. dieses Jahres,
Original,
und verband damit zugleich sein Muthungs-Gesuch, wegen des dadurch auf ihn, „als seinen nächsten„Agnaten verstammten, im Amte Stavenhagen belegenen alten Moltzanschen„Stamm-LehnsUlrichshausene. ?.« (dessentwegen äeluiictuk» in den Jahren 1701—1712vergeblich einen Reluitions - Prozeß geführt hatte), welche Successions - Befugniß er durch Iden-tität des Namens und Wapens alleine begründete, ohne die im Obigen zum Theil schon ge-zeigte und documentirte, hier übrigens nicht besonders interessirende Agnation zu documennren.
Da diese Angelegenheit aber in die Zeit der damaligen Landes - Unruhen siel, wo keineMuthscheine ertheilt wurden, so erhielt auch er den erbetenen Muthschein nicht, und sein Gesuchblieb, gleich vielen andern derzeitigen Muthungs-Gesuchen, ohne Erfolg.
Wurde er nun zwar nicht sogleich auf gesetzliche Weise als Lehnsfolger anerkannt, welcheLehnsfolge übrigens nur ihm zukommen konnte, weil ein näherer Agnat aus der Ulrichshausenschen