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22. Jan, ISA», 22. Jan. 1699 er über sein Lehngut Grubenhagen o. p. disponirt hatte,
und von welchen beiden Söhnen, der ältere Sohn Johann-Dietrich von Moltzan auf Rothen--moht «ub IV. I. I. ohne männliche Leibes-Lehns-Erben verstarb, "
der jüngere Sohn Levin-Jochim von Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen und nachhinauch auf RothenMohr und Ulrichshausen 8ub IV. I. 2., aber sein Geschlecht fortpflanzte undhier nur- interessirk.
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§ u
3(1 IV. I. 2. Levin Jochim von Moltzan
succedirt in Grubenhagen v. ?. nach Ableben seines Vatersdes Land-Raths und Land-Marschalls Volrath-Lev in vonMoltzan auch Maltzan auf Grubenhagen 8uli IV. Ii. 1. ver-
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möge testamentarischer Disposition desselben und unterAbfindung seines ältern Bruders Johann-Dietrich von-ssRZT Moltzan auf Rotyenmohr o. p. 8üb IV. 1. 1.
Der Land-Rath und Land-Marschall Volrath - Levin von Moltzan, auch Maltzan, aufGrubenhagen 8ub IV. Ii. I. hatte in erwähnten seinen beiden nachgelassenen Testamenten,welche im Großherzoglichen Archiv jedoch nicht aufbewahrt werden, seine beiden Söhne Johann-Dietrich Moltzan auf Rothenmohr 8ub IV. I. I. und Levin-Joachim Moltzan 8ub IV. I. 2.,zu Erben eingesetzt, und jedem derselben 12099 Rthlr. vermacht, jedoch mit der Bedingung,daß der jüngere Sohn Levin Joachim und dessen Mutter Jlsabe Margaretha geb. von Grambowdas Gut Grubenhagen mit allen Pertinentien behalten, dagegen aber ihrem respectiven Sohneund Bruder Johann-Dietrich Moltzan seine Erb-Portion der 12999 Rthlr. aus demselben her-ausgeben sollten. ^
Ueber diese Disposition waren nach seinem Tode Irrungen zwischen den intcressirenden
Grubmhagcn Theilen entstanden, die durch einen 8db (law Grubenhagen 5. Nov. 1790 aufgerichteten Vergleich,s. Nov. not». vom Orig. genommene beglaubigte Abschrift,
gänzlich beigelegt wurden, welchen Vergleich seine hinterlassene Wittwe Jlsabe Margaretha geb.
von Grambow, ausdrücklich seligen Land-Raths Volrath - Levin von Moltzan's Hinterbliebene
Wittwe genannt, und der Land-Rath Ehrenreich von Moltke, als Bormünder seines hinterlassenen
unmündigen Sohnes Levin-Joachim von Moltzan, ausdrücklich seligen Land-Raths Volrath-
Levin von Moltzan hinterlassener Sohn genannt, mit seinem ältern Sohne Johann Dietrich von
Moltzan auf Rothenmohr, dahin abschlössen, daß letzterer die angehängte Bedingung genehmigte
und das Gut Grubenhagen, der väterlichen Disposition zufolge, seinem jüngern Bruder Levin-
Joachim von Moltzan überließ,
dagegen aber zu seiner völligen Befriedigung von der respectiven Stief-Mutter und MutterJlsabe Margaretha geb. von Grambow, 8ub Ii^potlieeu des ihr in Großen-Lukow verschriebenenLeib-Gedinges, das'Versprechen bekam, Trinitatis 1792, 1999 Rthlr. von ihrer Erb-Portionan ihn auszuzahlen.
Güstrow Einige Monate darauf 8uli dato Güstrow 21. April 1791, verglichen sich auch besagte
21. Apr. iml. Normimder dieses jungen Levin-Joachim von Moltzan auf Grubenhagen, mit einem nähern Agnatenund Lehns-Folger in der Ulrichshausenschen Iiruiidie, nämlich dem Lieutenannt Christof-Friedrichvon Moltzan auf Tarnow 8uli A 2. d., als der Zeit lebenden letzten Abkömmling solcher Ulrichs-hausenschen brundik) wegen der demselben competirenden nächsten Lehnsfolge in Grubenhagen,dergestalt, daß derselbe solches sein näheres Lehn-Recht gegen Entrichtung einer Recognitionvon 1909 Rthlr. jedoch mit Reservation des ihm gleichfalls zustehenden nähern Lehnrechts amGute Ulrichshausen, wie auch des Erb-Land-Marschall-Amts,besagtem ihrem Pupillen cedirte,
vom Orig. genommene beglaubigte Abschrift,welche beide von gedachten Vormündern, mittelst Original-Konsens- und Muthungs-Gesuches4. Jan. 1702. (I. (I. 4. Jan. 1702 in eop. villim. eingereichte Vergleiche, 81,1, (lato Schwerin 16. Jan.i«i^An"i702 ^762 lehnherrlich bestätigt wurden, mit der ihrem Pupillen auferlegten Verbindlichkeit, daß der-selbe nach erlangten voigtbaren Jahren sich zur Abstatung des Lehn-Eides gebührend anmeldenund gewöhnliche jn-aesitmida prästiren solle, welche Verbindlichkeit derselbe nach erlangter Ma-jorennität im Jahre 1713, bei Production des jüngsten, oben erwähnten, seinem zur Ulrichs-hausenschen bruiidie gehörenden Vetter, dem Land-Marschall Adolf-Friedrich von Moltzan aufGrubenhagen 8ub 3. 3. ertheilten Original-Lehnbritfes über Grubenhagen e. p. d. d. Güstrow
7/Sept. 1666 erfüllte, EinhaltsSchwerin Original-Protocolls (I. d. Schwerin 18. Jul. 1713,
Jul >/lZ ^ ^ ^gleich zu Nehmung eines renovirten Lehnbriefes über Grubenhagen erklärte, welcher