92
Kontract (Abschr. und in Plattdeutsch. Spr.), wo er nebst (seinen Vettern) Zachim und lutkeMoltzan zum Wolde «ub IV. I). I. und IV. 0. 2., nicht nur als Gelübds-Empfänger,sondern auch als Zeuge, der nebst mehrern andern solchen Kaufbrief mit seinem anhangendenSiegel befestigte, darinn erscheint, und zwar unter der Benennung: „dutlco Nolt«an undAloltssen ^vanafftieli to deine di ubenbsKen." Ferner der zwischen denMccklenburgschen Herzögen Heinrich dem altern und Heinrich dem jüngern einer Seits, und demHerzoge Joachim zu Stettin anderer Seits, wegen der von dem letztern an Rostocker Kaufleutenbey Gnoyn verübten Beraubungen, und desfalls von den erstern geschehenen Eroberung derVoigtey Kummerow, «ub dato im Felde vor Kummerow 29. Aug. 1439 aufgerichtete Aus-merowS^.Aug. söhnungs - Vertrag
Orig. in Plattdeutsch. Spr.welchen er — da solche Voigtey außer gedachten Mecklenburgschen Herzögen, auch ihm und 3andern Herzoglichen Rathen, bis zur Auszahlung von 6099 Rhnsch. fl. für die Zurückgabederselben, zum Unterpfande gelassen wurde — nebst (seinen Vettern) Jachim Moltzan zumWolde «ub IV. I). I. und Heinrich Moltzan zur Osten (letzterer zur altern Pommerschen Linieauf Osten und Kummerow gehörig) — denen, wie auch dem Herzoge Barnim von Stettin alsVermittler, und dreyen andern Pommerschen Edelleuten diese Voigtey auf Schloßglauben ein-gethan worden — als Bürge besiegelte, und wobey er, der unter der Benennung „LüdekeMoltzan zu Schorsowc- darinn vorkommt, sich des Siegels seines gedachten Vetters undMit-Bürgen Heinrich Moltzan zur Osten bediente. Hiernächst eine zwischen Henning Mutzenals Pfandgeber und Lütke Hahn zu Basedow als Pfandnehmer, über das Dorf Retzow mitAusnahme von 4 Hufen, wie auch über das Feld zu Waltmersdorppe mit allen Zubehörungenund Gerechtigkeiten, und über eine Pfand-Summe von 69 Gulden und 699 vollwichtigen Rhn.^2^Nov!'' Gulden, aufgerichtete Pfand-Vcrschrcibung <1. d. 1461 2. Nov., (Abschr. und in Pldtsch. Spr.)
welche er als Zeuge und mit Bemerckung seiner unmittelbaren Abstammung, unter der Benennungund Bezeichnung: „dutke iVIoltssn to 8eboi«o^v dlrieu« «one" nebst (seinenVettern) daebim vnd Imtke broder beten de iVloltxsn »unbMieb tom >volde «ub IV.v. 1. und IV. v. 2., mit seinem anhangenden Siegel besiegelte. Ferner ein zwischen demzu?, Rib- Herzoge Heinrich zu Mecklenburg und dem Herzoge Wartislaff zu Stettin «ub dato Ribnitz18. N°?' 1470, 18. Nov. aufgerichteter Rezeß,
Abschr. und in Plattdeutsch. Spr.betreffend die vorhabende Untersuchung und Beilegung einer Streitigkeit zwischen der StadtRostock und Claus Thun, wobey unter mehrern andern Zeugen, auch der „ehrbare und„düchtige I-utke moltzan mai«ebnll de« lande« to senden« zugegen war.Hiernächst die von den Mecklenburgschen Herzögen Heinrich, Albrecht, Magnus und BaktasarZwcrin l^Sxt Zwerin 17. Sept. 1473 an den Herzog Wartislaff zu Stettin - Pommern wegen
I47S. desselben Gemahlinn Magdalena, Herzogs Heinrichs des altern zu Mecklenburg Prinzessin Tochter,Ehe-Geldes, auf 6999 Rhnsche. fl. ausgestellte Schuld-Verschreibung,
Orig. in Plattdeutsch. Spr.
welche nebst vielen andern Bürgen auch von„1^udlre iHoIt?.5n tome drüben listen«besiegelt worden, der sich aber des Siegels eines Ulrich Moltzan (wahrscheinlich seines ver-storbenen Vaters) mit folgender Umschrift: «,'KKiIIom olrie moltxan, und mit einem auf dersrea befindlichen rechtsgekehrten, oben mit Eilf Federn verzierten Helme (also von den obenbeschriebenen Siegeln seines Vaters verschieden), dazu bediente. Ferner eine Original-Urkunde^ in Plattdeutsch. Spr., d. d. 23. Aug. 1481, wodurch Otto Moltke seinen Sohn Lütke Moltke
wegen desselben mütterlicher Verlassenschaft, durch Uebergabe einer auf die Hälfte von GroßenNiköhr und auf 1999 Marck Sundisch lautenden Pfand-Verschreibung sicherstellet,und wobey als Zeuge zugegen war: „dutke inolt«an msr«ebslel< >vunsftiebtbome KrubenbuKben e.« Hiernächst der zwischen dem Herzoge Albrecht zu Mecklen-burg und dem Herzoge Bogislaff zu Stettin-Pommern, auf Vermittelung des erstern BrüderKummerowW. Magnus und Baltasar, Herzöge zu Mecklenburg und beiderseitiger Räche «llb dato KummerowAug. l48i. 23. Aug. 1481, wegen Wieder-Einlösung der bis dahin zum Wendenschen Landes - Antheile ge-rechneten Voigtey Kummerow aufgerichtete Vertrag,
Orig. in Plattdeutsch. Spr.
vermöge desselben Herzog Albrecht solche Voigtey gegen Erlegung des Pfand - Schillings von6999 fl. Rhnsch. und 1499 Besserungs-Kosten wieder abtrat,
welche Gelder von 3 Pommerschen Rächen, und namentlich auch von „dlde düdelreHlolt^an tome ^Volde^ «ub IV. H. 2., auf nächstkommcndcn Martini nach Malchingebracht werden sollten, und unter welchen vermittelnden Rächen, außer dem Pommcrscher-Seits