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Genealogisch-historische Darstellung der Abstammung des verstorbenen Erb-Land-Marschalls Cord Jaspar Ferdinand von Moltzan auf Grubenhagen, Rothenmohr, Ulrichshausen und Moltzow c. P., und der jetztlebenden Gräflichen, Freyherrlichen und Adlichen Maltzane und Moltzane, als Prätendenten zu den von Moltzan-Grubenhäger Lehnen ...
Entstehung
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zum Wolde, mit denen er in Fehde gerathen, nicht eher wieder befreunden zu wollen, als bisselbige sich mit gedachten Herzögen zu Mecklenburg, Ansprüche und Gerechtigkeiten halber, ver-glichen und befreundet hätten,

wogegen die Herzöge dem Bischöfe dieselbe Versicherung ertheilen.

Orig. in Plattdtsch. Spr.

Anmerckung.

Die hier gedachten Ansprüche und Irrungen zwischen den Mecklenburgschen Herzögen und(beiden Gebrüdern) Achim und Lütke Moltzan zum Wolde (und Pfand-Inhabern von Pentzlin)«üb IV. O. 1. und IV. D. 2., Enckeln des vorhin §. I. genannten Lüdeke Moltzan, Pfand-Nehmers von Pentzlin sud IV. L., und Söhne desselben Z. 1 — 6 genannten Sohnes undWendenschen Marschalls Heinrich Moltzan auf Wolde erb- und auf Pentzlin pfandgesessen «abIV. 0. 2, betreffen höchst wahrscheinlich das nach den hier unten Z. 13. n, Ii. <?. und Z. 13.bemerckten urkundlichen Zeugnissen, in ihrem Pfand-Besitze befindliche Land, Haus, Stadt undVoigtey Pentzlin e. ?., und die streitige Einlösung desselben.

§ 12.

ncl IV. II. 2. Lüdeke Moltzan, Heinrich Moltzans Sohn, erbgesessen

zum Wolde,vergleicht sich mit seinem Vetterml IV. 6. Lüdeke Moltzan zum Grubenhagen erbgesesscn, Ulrichs Sohne

und in Zeugen-Gegenwart seines Brudersn<I IV. II. 1. Achim Moltzan zum Wolde, wie auch (seines Vetters)

Hinrick Moltzans zur Osten,

wegen gewisser Antheile an Schorsow und Grubenhagen,und an den Malchinschen Pfand - Dörfsern, wie auchwegen des Marschall-Amtes (im Fürstenthum Wenden).

zu Mtfasten Lüdeke Moltzan erbgesessen zum Wolde, Hinrick Moltzans Sohn, dem Gott gnädig sey,(Sontag 2v. bekennet, daß er mit wohlbedachtem Muthe und freyen Willen, auf Anrathen seiner nächsten5Uarz.) Freunds seinem lieben Vetter, dem düchtigcn Lüdeke Moltzan, Olrick Moltzans Sohne dem Gottgnädig sey, erbgesessen zum Grubenhagen und dessen rechten Erben, bey Uebernahme der Gewähr-leistung und Verlassung vor dem Landesherrn und dem Schultzen, zu einem ewigen Erbe ab-getreten habe,

sein halbes Schloß zum Grubenhagen mit dem halben Bauhofe, mit dem halben Felde, mit derhalben Mühle, mit dem halben Hagen, mit dem halben deutschen Lukow, und was er an demSee zu Lukow habe,

ungleichen seinen Antheil am Wendischen Lukow, seinen fünften Theil in Lanckvitz, 4 lübscheMarck weniger 4 lübsche Schillinge zu Rambow, »ich in 4 Leuten den Burgdienst.

Für dieses halbe Schloß und Güter habe sein Vetter Lüdeke Moltzan, Olricks Sohn ihmund seinen Erben gleichfalls abgetreten: Vier Theile am Schlosse zu Schortzow und am Bau-hofe, vier Theile an dem Dorfe zu Schortzow; vier Theile an dem Dorfe und an der Mühlezu Cyttorpe, vier Theile an dem Dorfe zu Bülow und was derselbe am Dorfe zu Tcssenowhabe, an welchem Dorfe ihm (Lüdeke Moltzan zum Wolde) doch nur der 6te Theil gehöre,imgleichen die an Schorsow klebende Gerechtigkeit am See zu Bülow; und sich nur vorbehalten:vier Höfe und sieben Hufen zu Tessenow, vier wüste Katenstädte im Dorfe Cyttorpe, drey wüsteWohrte zu Schortzow, und eine wüste Wohrt zu Bülow, sowie auch zwey lübsche Marck Geldeszu Tessenow.

Würde er oder sein Vetter oder ihre Erben das Gericht zu Malchin einlösen, so wolle erseinen fünften Theil Geldes bezahlen (boreiden) weil er z/s des Landes zu Malchin zuPfände habe.

Auch soll sein Vetter Lüdeke, Olricks Sohn, und dessen Erben das Patronat über die Kirchezu Grubenhagen und über die Vicarien derselben, sowie er, Lüdeke Moltzan, Heinrichs Sohn,das Patronat über die Kirchen zu Bülow und Schortzow und über die Vicarien derselben be-halten; würde sein Vetter Lüdeke oder dessen Erben die Kirche zu Damen verbessern, so daßein Prediger an derselben sich bergen könne, so solle ihm solches freystehen. Diese ganze Um-wechselung solle aber ihrem Marschall-Amte, welches sie beiderseits hicdurch weder vertauschtnoch verkauft haben wollten, unschädlich seyn,

ndat wy ihn beiden Syden nich vorbutet effte vorkofft Hebben,«und als Zeugen, welche bey dieser Auseinandersetzung gegenwärtig waren, und diese von^ge-dachtem Lüdeke Moltzan zum Wolde ausgestellte Urkunde nebst ihm mit ihren anhangenden