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angeblichen Pfand-Verschreibung über das Land Malchin vom I. 1393 hinzugefügte Bemerckunggleichfalls gilt, bald nach 1391 gestorben ist.
Was seine zu den Moltzan-Grubenhagenschen Lehnen gegenwärtig noch gehörende Be-sitzungen betrifft,
so nennen alle ihn betreffende vorhin angeführte hiesige Urkunden, nur Grubenhagen und Barz,sowie die Pfand-Dörfer Damen, Sagel und Moltzow. Gleichwie er aber in den beiden erster»Dörfern Damen und Sagel pfandweise nur gewisse Gerechtsame erhalten hatte, eben so scheinter auch Moltzow nicht ganz bekommen zu haben, wiewohl die Pfand-Verschreibung vom I.1371 von dem ganzen Dorfe zu sprechen scheint;
denn dem Zeugniß der weiter unten Abschn. 2. Abtheil. 2. H. 11. Anmerckung 1. angeführtenPfand-Verschreibung über Schorsow und den halben Grubenhagen o. ?. vom Z. 1447 zufolge,gehörte ein Antheil an Moltzow (Moldesow) der Moltzanschen Linie aus Schorsow;und eben so gehörten Grubenhagen und Barz ihm auch nicht ganz, sondern nur zum Theil;die Schorsowsche Linie hatte der ebengedachten Pfand-Verschreibung vom I. 1447 zufolge, nichtnur gleichfalls einen Antheil an Barz, sondern besaß auch den halben Grubenhagen nebst Zu-behörungen, nämlich: den Haghen, einen Antheil an den beiden Lukowen, an Bartze, an Nien-hagen, an Moldesow, an Rambow w.,
welcher halbe Grubenhagen v. p. zwischen 1432 und 1463 nach Aussterben solcher Schorsow-schen Linie, auf die überlebenden drei Moltzanschen Linien auf Osten und Kummerow, auf Woldeund aus Grubenhagen vererbt wurde, und durch einen besondern Auseinandersetzungs - Vertragvom I. 1463 an die Grubenhagensche Linie alleine kam, wie weiter unten Abschn. 2. Abtheil. 2.§. II. erwiesen worden.
Außer jenem der Grubenhagenschen Linie ursprünglich zuständigen Antheile an Grubenhagene. , auf welchem der Stifter derselben, der Ritter Ulrich Moltzan 8uli IV. s. bald nachseinem ersten Erscheinen schon vorkommt, serner außer seinem Antheile an Barz, Damen, Sagelund Moltzow, besaß derselbe höchst wahrscheinlich aber auch nicht nur das Gut Rothenmohr,dessen zuerst beim I. 1414 als Besitzung eines wahrscheinlich von ihm abstammenden, weiterunten genannten (Knapen) Ulrich Moltzan zu Rothenmohr Erwähnung geschieht, sondern auchdas Gut Ulrichshausen, welches als Besitzung eines um die Mitte des 16ten Jahrhunderts lebendenurkundlichen Abkömmlings von ihm, allererst beim I. 1362 (s. weiter unten) genannt wird,woraus mithin folgen dürfte, daß beide Güter (deren letzteres wohl nur erst späterhin ein be-sonderes Gut geworden) gleich dem Gute Grubenhagen e. p. ebenfalls Moltzansche Gesammt-Lehne waren, selbst wenn auch ausdrückliche, weiten unten bemerckte Zeugnisse nicht dafür sprächen.Gleichwie nun der Ritter Ulrich Moltzan auf Grubenhagen sub IV. a. die Grubenhagensche Linie stiftete,ebenso hinterließ auch er einen Sohn, welcher diese Linie fortsetzte und sein Geschlecht fortpflanzte,und dieser heißt Lüdeke Moltzan 8ub IV. Ii., dessen unmittelbare Abstammung von ihm dernächstfolgende §. deutlich zeigt.
§ 23.
Ulrich, Ritter, Herr,
I Heinrich
und
Joachim, )K
für sich und ihren ver-storbenen BruderClawes milder Gedächtniß,
imgleichenUlric h, Lü deke's 8 üb IV. b.
Sohn, wohnhaft zum Gru-benhagen
verpfänden ihrem VetterJoachim Moltzan, Herrn, Kirchherrn zu Barth
die durch Ableben ihres VettersBart eld Moltzan, Herrn (zu Trechow) auf sie ver-erbten Trechowschen Güter, nebst dazu ge-hörigen Boitinschen und Cerninschen GüternLüdeke Moltzan, Water des Pfand-n e h me r s
2. Heinrich Moltzan, Bruder des Pfand-
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