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hochverdienten Habsburger Rudolph I ^1272 —1291^ be-ginnt ein neues System, nach welchem das Oberhaupt desteutschen Reichs mehr für seine Familie und Hausmacht,als für das Wohl des ganzen Staates sorgte; Albrechrlsi2y8— izoZs! blieb demselben treu; eben so die Luxembur-ger CarlIV fiZ47"-iZ?8s!, IVcnzcl s—IZ99Ü, undGigismund flgni — l-tZ7sI und die Habs.airger Al--brechr ll sigz8 — 14Z9I und Friedrich III ^440 —149z!, welcher durch Erwerbung der burgundischen Nieder-lande f 1477 s! mit Frankreich in CoUision kam. Die ganzli-che Umänderung der teutschen Verfassung seit dem Ansaugedieses Zeitraums begünstigte das rasche Fortschreiten derRcichsftande zur Souveränität; der Hecresbann hörte auf;die Gauen wandelten sich in Grasschaften um; die Beschäf-tigungen des Reichsoberhaupts in Palastina oder in Italien,dann der öftere Kampf um den Thron fnc)8 f-s 1246 f.;IZ14 f.; 1547 f.j ließen ihnen vollen Spielraum zur Uebungund Verstärkung ihrer Kräfte und zur Erweiterung und Si-(Herstellung ihrer Rechte. Frühe erlangten sie Wahlsreyheitfii25; 1198 sj und suchten sogar die Unabhängigkeit dersel-ben vom pabstl. Einflüsse sizzZsj zu behaupten; Königewurden von ihnen abgesetzt 11298; IZ46; iZ99j; und dasFöderativ-System hatte bald f nach 1250 si Festigkeit gewon-nen; ihre, von Friedrich >1 fi2Z2j in den Grundzügenanerkannte Landeshoheit wurde ff. 1450 theils durch Ein-führung des Primogeniturrechtes theils durch Hausvertrageund Erbvcrbrüde.ungen gedeckt. So bestand Deutschland jetztaus einem Aggregate von Fürstenhausern (Baicrn; Pfalz;Nassau; Braunschrvcig-Lmneburg 1255; -Hessen 12(14;Oesterreich 1282; Thüringen n. Meisten 1292, m. Sach-sen vereint 142g; Mcklenburg 1Z48 ; Hohenzollern inBrandenburg 1415 u. s. w.), welche sich bey dem Versalleder Reichs-Justiz (kais. Hofgericht 12Z5; Landfrieden 1187;i2zo; 1258; 1280; iZ2z; ig8z) an Selbsthülse gewöhnten;neben ihnen bestand die oft verbündete Reichs-Ritterschaft;
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