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Die Stellung der spanischen Kirche zum Roemischen Stuhle von Beginn ihres Gründens bis auf die neueste Zeit
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einer Strafe im Unterlassungsfälle. (Geltendmachungdes jus jilaeeli re>sti.) Auch wären nach diesemGesetze Ehchindernisse nur noch so lange der Juris-diction der Bischöfe zu unterwerfen, bis das (Zivil-gesetzbuch den Unterschied zwischen der Ehe als Ver-trag und als Sacramcnt bestimmt haben wurde. Inreligiösen Dingen sich aus Spanien nach Rom zuwenden, solle gänzlich verboten sein und zu keinerZeit mehr ein NuntiuS oder Legat dieses H.Stuhleszugelassen werden mit der Ermächtigung, Gnadenund Dispensationen, wenn auch unentgeltlich, zuverleihen. Noch mehr, das geheiligte Recht desRömischen Papstes, die in Spanien gewählten Bi-schöfe zu bestätigen oder zu verwerfen, wird gänz-lich ausgeschlossen; ja mit Strafe des Exils sollenbelegt werden sowohl Priester, die, zu einer bischöf-lichen Kirche ernannt, bei diesem h. Stuhle die Be-stätigung oder ein apostolisches Breve (dieuisatio) nachsuchen, als auch Metropolitane, welcheum das Pallium einkämen.

Nach diesem Allem ist es in der That nur zumVerwundern, wie in diesem Gesetze noch versichertwerden mag, der Römische Papst werde als derMittelpunkt der Kirche angesehen, da doch mit ihmkein Verkehr stattfinden soll, außer mit Erlaubnis^und unter Aufsicht der Regierung.

Darin besteht nundie teuflische Bosheit" derSpanischen Regierung unddie so große Gefahr,in welcher die Religion und der Glauben"schweben."

Haben wir nun den Papst gehört, so müssen wirauch die Spanische Regierung hören, die alle jene Rö-mischen Gewaltübungen in Spanien für uncanonische, den