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Johannes Janssen und die Geschichte der deutschen Reformation : eine kritische Studie
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Wir können uns ein weiteres Eingehen auf die DarstellungJanssens sparen, da er die bewegenden Elemente der damaligen deut-schen Gcsamtentwieklnng kaum andeutet. Er gelangt dann zu einerDarlegung der „Bedeutung der Städte", geht von hier hinüber zueiner Erwähnung der „landständischen Verfassungen" und bespricht ineinem folgenden Abschnitt „das germanische Recht und sein Verhältniszur staatlichen Gewalt."

„Die verfassungsmäßige Beschränkung der staatlichen Gewaltdurch die Stände war eine der Garantien, welche daS germanischeRecht zum Schutze der wohlerworbenen Rechte der Volksgenossen gegenwillkürliche Verletzung aufstellte. Sie hing ans das Innigste zusammenmit der ganzen germanischen Auffassung vom Wesen des Rechtes, derFreiheit und Ehre, und dem Verhältnis des Rechtes zum Staat."So führt uns Janssen in diesen Abschnitt ein (S. 149). Aber demTheologen ist es nicht klar geworden, wie diese germanische Nechts-anffassnng in ihrem innersten Wesen jener Nechtsanffassnng wider-sprach, wie sie die Kurie und die hierarchische Ordnung des von Janssenals Ideal so hochgepriesenen romanischen Absolutismus vertrat. Daßdieser mhstische Absolutismus dem deutschen Rechte ganz fern gebliebensei, erwarten nur nicht, aber wir erwarten, daß er den Kern der na-türlichen Nechtsnnffassnng wenigstens hie und da, zumal in Sachsenunberührt gelassen und sich ihm gleichsam nur wie ein loser und ab-lösbarer Mantel umgehängt, lind dafür finden wir gleich im fol-genden bei Janssen einige Beweise. „Gott selbst", sagt der Sachsen-spiegel, „ist das Recht, und darum ist ihm das Recht lieb." Aberan andrer Stelle heißt es: „Das Recht hat seinen Anfang von derNatur oder von der Gewohnheit", lind wie der mhstische Gottes-hintcrgrnnd gedacht wurde, sagt folgende Stelle: „Das natürlicheRecht heißt auch Gottcsrccht, darnmb, daß Gott dieß Recht allenKreaturen gegeben hat". „Durch dieses natürliche Recht sind ,ge-funden worden alle andere» Recht' und es ,soll und muß' deßhalb,allen anderen Satzungen und Gewohnheiten das natürliche Recht vor-gezogen werden'." ,Ein gesatzt Recht mag wohl das andere aufheben,aber kein natürlich Recht mag es abthnn.' Diese Stellen finden wirbei Janssen Seite 441, und wir fragen nur, wie weit diese Nechts-anschannng mit der der damaligen Kirche übereinstimmt? Wie mitihrer Praxis? Der Anfang des Rechts stammt ans der Natur und